Verstöße gegen die Rückkehrpflicht– welche Folgen drohen?
Bei der Rückkehrpflicht handelt es sich um eine der grundlegenden Pflichten eines Mietwagenbetriebes, da sie den Mietwagenbetrieb zum Taxigewerbe abgrenzt. Zweck der Regelung ist also die Unterbindung der taxiähnlichen Betätigung. Sie ist damit eine zentrale Regelung für den Betrieb eines Mietwagenunternehmens. Ihre Einhaltung muss durch den Geschäftsführer sichergestellt werden. Insbesondere bei Verstößen kann es zu drastischen Folgen kommen.
Was ist und bedeutet die Rückkehrpflicht?
Die Rückkehrpflicht ist in § 49 Abs. 4 Satz 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) geregelt und besagt, dass nach Ausführung des Beförderungsauftrags der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren muss, außer er hat vor der Fahrt vom Betriebssitz oder der Wohnung des Unternehmers oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Die Mietwägen müssen also am Betriebssitz abgestellt werden, wenn sie keine Beförderungsaufträge ausführen.
Wichtig ist, dass der Beförderungsauftrag am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sein muss. Andere Aufträge dürfen nicht angenommen bzw. ausgeführt werden. Der Eingang der Beförderungsaufträge muss dabei buchmäßig oder elektronisch erfasst und die Aufzeichnungen ein Jahr aufbewahrt werden.
Welche Folgen können Verstöße gegen die Rückkehrpflicht haben?
1. Ordnungswidrigkeit
Verstöße gegen die Rückkehrpflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
2. Abmahnung
Ferner können Sie eine schriftliche Abmahnung durch die Genehmigungsbehörde erhalten.
3. Widerruf der Genehmigung
Im schlimmsten Fall können Verstöße gegen die Rückkehrpflicht zu einem Widerruf der Mietwagenkonzessionen führen, weil dann die persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers als nicht mehr gegeben angesehen werden kann.
Die persönliche Zuverlässigkeit ist jedoch eine Voraussetzung, um überhaupt eine Mietwagengenehmigung zu erlangen. Ist diese nicht mehr gegeben, kann die Genehmigungsbehörde die Genehmigung widerrufen.
Wann ist von einer persönlichen Unzuverlässigkeit bei Verstößen gegen die Rückkehrpflicht auszugehen?
Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn sein Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung die Rückkehrpflicht weiterhin nicht einhält.
Um von einer persönlichen Unzuverlässigkeit auszugehen, müssen hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der künftigen Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet werden. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der geschäftsführenden Person sind insbesondere schwere Verstöße gegen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes. Etwaige Verstöße müssen also die Erheblichkeitsschwelle überschreiten und einen Rückschluss auf Organisationsverschulden oder die fehlende Bereitschaft oder Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Führung des Unternehmens zulassen. Einmalige Verstöße gegen die Rückkehrpflicht reichen hierzu nicht aus, ein schwerer Verstoß kann sich jedoch aus einer Vielzahl auch kleinerer Verstöße ergeben.
Das bedeutet, dass jedenfalls im Falle häufiger festgestellter Verstöße gegen die Rückkehrpflicht von einer persönlichen Unzuverlässigkeit ausgegangen werden kann. Entscheidend ist jedoch immer der Sachverhalt des Einzelfalls. Zu beachten ist insbesondere, dass ein Widerruf oder eine Versagung der Genehmigung tief in das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG eingreift.
Was kann ich im Falle eines Widerrufs unternehmen?
Wenn ihre Mietwagengenehmigung widerrufen wird, können Sie hiergegen zunächst Widerspruch erheben.
Bei Fragen zur Rückkehrpflicht und bei rechtlichen Problemen im Bereich des Personenbeförderungsrechts beraten und vertreten wir Sie gerne.