Nur einige wichtige Entscheidungen können wir an dieser Stelle bekanntgeben, aktuelle und differenzierte Beratung erhalten nur Mandanten. Vor allem die neueren für unsere Mandanten positive Entscheidungen veröffentlichen wir vorläufig nicht für jedermann.

21.05.2008:

Dem Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Spezialisten im Hochschulrecht und Hochschulzulassungsrecht gelang es mit der LMU München auch zugunsten aller anderweitig vertretenen Mandanten einen Vergleich zu schliessen, dass weitere 77 ( siebenundsiebzig) Humanmedizinstudienplätze an der LMU München unter den Klägern ( Beschwerdeführern beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof) ausgelost und zum WS 2008 /09 vorweg vergeben werden, weil das von der LMU zum Wintersemester 2007/08 nach Einreichung der NC-Eilverfahren beim VG München sehr eigenartig und nicht transparent und fair durchgeführt worden war. Laut dienstlicher Erklärungen hatte man an verschiedenen Tagen in der Studentenkanzlei mit einem Küchenmesser in Leitzordner gestochen, in die Losanträge eingeordnet worden waren. Bei dem Antrag, wo das Messer stecken blieb (der linke oder der rechte ???), rief man den/die Bewerberin an, dass er/ sie den Studienplatz erhalte! Wehe, wenn einer nicht zu Hause war! Dieses Verfahren ist in die NC-Geschichte eingegangen als” Messerstich-Losverfahren”!

12. Juli 2007:

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof lässt 38 Medizinstudenten an der LMU München  zum WS 2006/07 rückwirkend im Beschwerdeverfahren zu.

Ein schwieriger juristischer Kampf hat sich für viele Mandanten gelohnt, nachdem wir im Beschwerdeverfahren obsiegt haben. Neben 7 durch das VG München vergebenen zusätzlichen Studienplätzen haben wir zusammen mit fachkundigen Kollegen die Argumentation der LMU über angeblich notwendige Stellenkürzungen bei den Medizinern “knacken” können!!

04.05.2007:

Popularklage vom Bayer. Verfassungsgerichtshof zurückgewiesen – Gesetzgeber hat ADH-Verfahren bereits geändert

BayVGH Vf.9-VII-06

Der Bayer. Verfassungsgerichtshof hat die Popularklage gegen die Satzung der LMU München, der zufolge im Auswahlverfahren der Hochschulen (ADH) bei der Auswahl der Bewerber in sog. “harten” Numerus-Clausus-Fächern nur nach reiner, landesrechtlich ungewichteter Abiturnote vorgegangen wird, auch ohne Berücksichtigung z.B. einschlägiger, berufspraktischer Leistungen (z.B. Rettungssanitäter, Krankenschwester) am 04.05.2007 leider zurückgewiesen. Er hat wiederum nicht anerkannt, daß Artikel 128 der Bayerischen Verfassung ein Bildungsgrundrecht darstelle. Dieser Artikel lautet:

“(1) Jeder Bewohner Bayerns hat Anspruch darauf, eine seinen erkennbaren Fähigkeiten und seiner inneren Berufung entsprechende Ausbildung zu erhalten.

Die Entscheidung des BayVerfGH erscheint nicht überzeugend. Sie unterstellt indirekt, daß die bayerischen Abiturienten in anderen Bundesländern bessere Zulassungsbedingungen hätten. Die reale Situation bayerischer Abiturienten mit Abi-DN von 1,8 bis 2,0 wird überhaupt nicht berücksichtigt. Die Wartezeit betrug zum SS 2007 in Medizin für diese Abiturienten bereits 9 Fachsemester, selbst wenn sie sehr gute Noten in naturwissenschaftlichen Fächern haben und eventuell sogar schon ausgebildete Rettungssänitäter oder Krankenschwestern usw. sind. Die Entscheidung sanktioniert nach hiesiger Ansicht die nicht nur in Bayern derzeit immer noch sehr defizitäre Bildungspolitik durch ständige Kapazitätskürzungen mit Hilfe erheblicher Mitteleinsparungen durch Personalkürzungen. Auch der neue Hochschulpakt wird offenbar an dieser Situation in den harten NC-Fächern kaum etwas ändern zu Lasten unserer in Bayern sehr gut an den Gymnasien ausgebildeten Abiturienten.

(2) Begabten ist der Besuch von Schulen und Hochschulen, nötigenfalls aus öffentlichen Mitteln, zu ermöglichen.”

Die Verfassungsrichter haben dem Normgeber eine nach hiesiger Ansicht viel zu großen Spielraum gegeben, ein Einschreiten gegen dieses primitive rein notenmäßige Zulassungssystem wäre geboten gewesen. Die Aktivitäten unserer Kanzlei haben jedoch zu einem Erfolg auf gesetzgeberischer Ebene geführt. Der bayerische Landtag hat bereits am 26.04.2007 das neue bayerische Hochschulzulassungsgesetz verabschiedet in dem festgelegt ist, daß die Hochschule beim Auswahlverfahren der Hochschulen neben der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung mindestens einen weiteren Maßstab ihrer Auswahl zu Grunde zu legen hat.

Die LMU München hat bei der Auswahl zum WS 2007/2008 bereits einschlägige berufspraktische Ausbildungen berücksichtigt, allerdings gab sie nur einen lächerlichen Abiturnotenbonus von 0,1, was verfassungswidrig erschien. Die Universität Würzburg berücksichtigt auch zusätzlich die Noten in den naturwissenschaftlichen Fächern und Deutsch. Zum WS 07/08 wurden jedoch die Satzungen viel zu spät erlassen, Altabiturienten, die sich deshalb nicht korrekt bewerben konnten, sollten rechtlichen Rat suchen.Bitte lesen Sie immer aktuell die neuen Regeln der Zulassungssatzungen in den Homepages der Universitäten!

Die neuen Auswahlregelungen ab WS 07/08 und insbesondere zum WS 09/10 werfen oft wieder verfassungsrechtliche Probleme auf, eine rechtzeitige fachkundige Bewerbungsberatung erscheint von enormem Vorteil für die Bewerber. Neuabiturienten sollten sofort nach Erhalt des Zeugnises zu einem Fachanwalt mit Spezialisierung auf Numerus-Clausus-Recht gehen!

Die Überschrift des beigefügten SZ-Artikels vom 08.05.2007 ist in sofern missverständlich, als wir nicht einen Bayern-Bonus gefordert haben, sondern umgekehrt keinen Bayern-Malus für gut qualifizierte, bayerische Abiturienten.

Artikel vom 08.05.2007 in der Süddeutschen Zeitung

17.05.2006:

Einreichung einer Popularklage zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof

Die an der LMU München vom VG München zugelassenen Mandanten mit bayerischen Abiturnoten von 1,8, 1,9, 2,0, die inzwischen intensiv an der LMU studieren und von den Professoren sehr zuvorkommend aufgenommen wurden, haben gegen diese ungerechte Zulassungsregelung Popularklage zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof eingelegt. Diese wurde zwar zurückgewiesen, die Bayerischen Zulassungskriterien wurden jedoch zumindest teilweise so geändert wie es RA Riechwald gefordert hatte. Die vorläufig zugelassenen , von der VGH- Entscheidung zunächst negativ betroffenen Medizinstudenten haben durch Abschluss eines Vergleiches mit unserer Hilfe ihren endgültigen Studienplatz in München erhalten.

21.03.2006:

Negative Beschwerdeentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zum Hochschulauswahlverfahren der LMU München zum WS 05/06:

BayVGH 21.03.06

Leider hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 19.12.2005 durch Beschluß vom 21.03.2006 wieder aufgehoben. ABER ALLE VORLÄUFIG ZUGELASSENEN MANDANTEN UNSERER KANZLEI KONNTEN DURCH VERGLEICHSABSCHLUSS IHREN STUDIENPLATZ IN MÜNCHEN  BEHALTEN!

15.02.2006:

Kapazitätsklage Humanmedizin WS 2005/06 in München erfolgreich:
Wieder sensationelle Eilentscheidung des VG München: LMU München muss 130 Humanmedizin-Studienbewerber zum WS 2005/06 zulassen.

Az M 3 EL 05.20086

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat den Freistaat Bayern durch Einstweilige Anordnung vom 15.02.06 verpflichtet 130 (EINHUNDERTDREISSIG) Humanmedizin-Studienanfängerplätze nach den Rechtsverhältnissen des WS 05/06 an der Ludwig-Maximilians-Universität München unter ca. 615 Eilantragstellern auszulosen. Das VG München hat festgestellt, dass die personelle Ausbildungskapazität an der LMU nicht ausgeschöpft ist und auch der seit Jahrzehnten geltend gemachte räumliche Engpass in der Anatomie nicht besteht.Seit den 70er Jahren hat Rechtsanwalt Riechwald gegen diese Argumentation der LMU juristisch gekämpft und bereits im Eilverfahren 2 mal das BVerfG angerufen, das die Beschwerdeführer immer auf den langen Hauptsacherechtsweg verwiesen hat. Durch die Erhöhung der Personalkapazität wegen der Verlängerung der Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst war die Schere zwischen Personalkapazität und angeblicher räumlicher Engpasszahl immer grösser geworden, so dass der BayVGH bereits im letzten Jahr die LMU gewarnt hatte, dass man so wohl zum WS 05/06 nicht mehr verfahren könne.Die LMU hat jedoch hieraus nicht die verfassungsrechtlich erforderlichen Konseqenzen im Sinne des Kapazitätserschöpfungsgebotes aus Art. 12 Abs. 1 GG gezogen.Nun müssen diese Plätze der Losglücklichen zusammen mit anderen fachkundigen NC-Rechtsanwälten der bundesweiten “Vereinigung  Rechtsanwälte gegen Numerus-Clausus” vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und notfalls bis zum Bundesverfassungsgericht verteidigt werden.( siehe Artikel in der SÜDDEUTSCHEN ZEITUNG vom 23.02.2006, SÜDDEUTSCHEN ZEITUNG vom 24.02.2006 und im MÜNCHNER MERKUR vom 24.02.2006) Die LMU hat jedoch keine Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt und die Losglücklichen beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt zwar rechtlich vorläufig, aber faktisch endgültig zugelassen. Inzwischen ist es auch hier gelungen den Studenten ihren erstrittenen Medizinstudienplatz als Vollstudienplatz im Vergleichswege  endgültig zu erhalten!.

19.12.2005:

SENSATIONELLE EILENTSCHEIDUNG DES VG MÜNCHEN:  HOCHSCHULAUSWAHLVERFAHREN  (ADH-Verfahren) in München in harten NC-Fächern VERFASSUNGSWIDRIG !

7  Mandanten direkt zugelassen!

Az M 3 E L 05.20578

Die 3. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München hatte in einem Aufsehen erregenden Beschluß vom 19.12.2005  durch Einstweilige Anordnung gegen den Freistaat Bayern entschieden, dass die LMU München verpfllichtet ist 7 von der ANWALTSKANZLEI RIECHWALD RECHTSANWÄLTE, FACHANWÄLTE für VERWALTUNGSRECHT vertretenen Medizinstudienbewerber vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zum Studium der Humanmedizin an der Ludwig-Maximilians-Universität München zum WS 2005/06 zuzulassen.

Das VG München ist der Argumentation der Kläger und Eilverfahrenskläger gefolgt, dass das durch die LMU satzungsmäßig geregelte Hochschulauswahlverfahren der LMU in den sogenannten harten NC-Studiengängen Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Psychologie (  die anderen bayerischen Universitäten haben nahezu gleichlautende Auswahlsatzungen in harten NC-Studiengängen) ungerecht und verfassungswidrig ist, weil bei der Auswahl der Studienbewerber über die ZVS, die im Auftrag der Hochschulen handelt, nur nach ländermäßig ungewichteten Abiturnoten und nicht mit Hilfe zusätzlicher Auswahlkriterien wie z.B. berufliche Vorbildung als Rettungssanitäter entschieden wurde. Hierdurch werden vor allem Bayerische Abiturienten sehr benachteiligt, weil Bayern relativ wenige Abiturienten hat und die Abiturnoten trotz laut der in der PISA-Studie erwiesenen Spitzenleistungen im Bundesländervergleich oft nicht so gut wie in anderen Bundesländern sind. Die nunmehr gerichtlich zugelassenen Studenten hatten trotz Bayerischer Abiturnoten von 1,8 bis 2,0 keinen Medizinstudienplatz in München erhalten und sowohl Klage als auch Eilverfahren in diesen auch bundesweit rechtsgrundsätzlichen Verfahren eingereicht.    Vgl. Artikel in der SZ vom 30.12.2005 “LMU muss Medizinstudenten zulassen”

18.03.2005:

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.03.2005, AZ 1 BvR 584/05; Eilantragsfrist des OVG Hamburg verfassungswidrig:

BVerfG_1BvR_584_05
BVerfG_Entscheidung veröffentlicht auch auf der Seite des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat eine einstweilige Anordung erlassen, daß die Vollziehung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 25.11.2004 für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einstweilen ausgesetzt wird.
Das OVG Hamburg hatte eine einstweilige Anordung auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Uni Hamburg zum WS 2003/04 durch das Verwaltungsgericht Hamburg aufgehoben wegen zu später Antragstellung durch die Studienbewerberin. Dadurch wurde die Medizinstudentin nach einem Semester Studium wieder exmatrikuliert. Durch diese erfreuliche Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts konnte die Studentin ein Semester lang einstweilen weiterstudieren, wodurch sich ihre anderweitigen Zulassungschanchen natürlich erheblich verbessert haben. Leider hat das BVerfG diese Eilentscheidung überraschenderweise schließlich wieder im Hauptsacheverfahren aufgehoben und die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil der Zulassungsantrag erst nach Semesterende des Wintersemesters gestellt worden war, obgleich es sich an der Uni Hamburg um einen Jahreszulassungs-Zeitraum handelt und somit sehr wohl noch ein Studium in diesem Studienjahr möglich war.Seine oben zitierte Entscheidung vom 15.04.2003 hat das BVerfG allerdings nicht in Frage gestellt. Die betroffene Studentin konnte durch Vergleichsabschluss im Hauptsacheverfahren nahtlos in Hamburg weiterstudieren.

31.03.2004:

Die WICHTIGSTE  NC-EILENTSCHEIDUNGEN des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS !

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31.3.2004, Az. 1BvR 356/04 in Verfahren auf Studienzulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Lübeck zum Wintersemester 2003/ 2004 gegen Universität Lübeck, Verwaltungsgericht Schleswig und Oberverwaltungsgericht Schleswig.
Aufgrund dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Schleswig, an das die Sache vom BVerfG zurückverwiesen worden war, durch einstweilige Anordnung im Juli 2004   29 (in Worten: neunundzwanzig ) weitere Studienplätze in Humanmedizin an der Universität Lübeck nach Abitur-Leistungs- und Wartezeitkriterien nach den Rechtsverhältnissen des WS 03/04 verteilt. Diese Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig und die Studenten
können endgültig beruhigt studieren.

Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfG_1_BvR_356_04_Lubeck, veröffentlicht auch im Internet unter https://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20040331_1bvr035604.html stellt die wichtigste Grundsatzentscheidung zum Hochschulzulassungsverfahren seit Jahren dar. Das Bundesverfassungsgericht fordert von den Verwaltungsgerichten, wegen des effektiven Rechtsschutzgebotes nach Art. 19 Abs. 4 GG bereits im Eilverfahren die Kapazitätsberechnungen der Universitäten genau zu prüfen, d.h. genau nachzurechnen.

Der alte Grundsatz “judex non calculat” gilt nunmehr selbst im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren in Studienzulassungssachen nicht mehr. Dies ist für die Studienbewerber enorm wichtig, weil die Durchführung der Hauptsacheverfahren sonst Jahre in Anspruch nimmt, während die Studienbewerber über lange Zeit auf ihren Studienplatz vergeblich in den harten Numerus Clausus Fächern, vor allen Dingen in Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Psychologie warten müssen.

15.04.2003:

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.4.2003, AZ. 1 BvR 710/03, BVerfG_1_BvR_710_03_HHFrist im Verfahren auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Hamburg nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2002/2003 gegen Universität Hamburg, Verwaltungsgericht Hamburg und Hamburgisches Oberverwaltungsgericht.
Aufgrund dieser Entscheidung wurde die Verfassungsbeschwerdeführerin trotz angeblich zu später Antragstellung in das gerichtliche Verteilungsverfahren verschwiegener Studienplätze einbezogen und erhielt mit bayerischer Abiturnote 2,1 den begehrten Humanmedizin- Studienplatz.

Diese Entscheidung hebt eine langjährige Fristenpraxis des OVG Hamburg auf, nach der studienzulassungsrechtliche Eilanträge jeweils spätestens bis zu Semesterbeginn eingereicht werden mußten.

Diese Verfahrensweise war nicht gerecht, zumal das Gericht meist selbst Monate oder über ein halbes Jahr benötigte, um seine “Eilentscheidung” zu fällen.