Wichtiges zu Schulpflicht- Sprengelschule-Gastschulantrag in Bayern:

Wer in Bayern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat unterliegt einer Schulpflicht von zwölf Jahren (Art. 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BayEUG).

Die Schulpflicht gliedert sich in Vollzeitschulpflicht und Berufsschulpflicht (Art. 35 Abs. 3 BayEUG). Die Vollzeitschulpflicht endet nach neun Schuljahren (Art. 37 Abs. 3 Satz 1) daran schließt sich die Berufsschulpflicht von weiteren drei Jahren an (Art. 39 Abs. 1 BayEUG).

Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder Mittelschule erfüllen ihre Schulpflicht in der Schule, in deren Schulsprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayEUG (Achtung: Bei geschiedenen- oder getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht und paritätischer Betreuung ist die Anmeldung von Haupt- und Nebenwohnsitz für die Sprengelzugehörigkeit entscheidungserheblich!).

Aus zwingenden persönlichen Gründen kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten der Besuch einer Grund- oder Mittelschule mit einem anderen Sprengel (Gastschulverhältnis), erlaubt werden. Die Entscheidung trifft die Gemeinde, in der die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Schulaufwandsträger nach Anhörung der betroffenen Schulen (vgl. Art. 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayEUG). Die Frage, ob zwingende persönliche Gründe vorliegen ist im Rahmen einer Abwägung des Einzelfalles zu prüfen. Nach Rechtsprechung des BayVGH (z.B. Beschluss vom 11.12.2013 -Az 7 CE 13.2063) ist der Besuch der Sprengelschule nur dann unzumutbar, wenn eine besondere individuelle Ausnahmesituation gegeben ist. Die Gründe können dabei in der Person der Kinder oder auch in der Person der Eltern liegen.

Bei Fragen zur Begründung ihres Gastschulantrags, zur bestehenden Schulpflicht oder bei Überschreitung der Höchstausbildungsdauer in weiterführenden Schulen sowie bei Problemen im Rahmen der Durchsetzung bestehenden Rechte beraten wir Sie gerne.