Information zu sogenannten Studienplatzklagen:

Einklagen eines Studienplatzes durch Numerus-Clausus-Gerichtsverfahren und sogenannte Eignungsfeststellungsverfahren, d.h. Studienplatzklagen bzw. Studienplatzprozesse zum Studienjahr 2022/23

A) Grundsätzlich zum Verfahren

Es handelt sich um verwaltungsgerichtliche Anfechtung von Ablehnungsbescheiden der Universitäten von Studienzulassungsanträgen und damit Verfahren wegen Verletzung des Berufs – und Studienzulassungs-Teilhabegrundrechts aus unserem Grundgesetz oder der Landesverfassungen.

Hierbei gibt es verschiedene Zulassungs-Verfahrensgegenstände:

1. NC-Prozess

Entweder rügen wir, dass die normativ festgesetzte Ausbildungskapazität nicht erschöpfend berechnet und festgelegt wurde, dass also noch weitere verschwiegene Studienplätze vorhanden sind, dies ist der sog. Numerus-clausus-Prozess. (NC-Prozess)

2. Auswahlfehler bei innerkapazitären Auswahlverfahren

Oder es ist zu rügen, dass die Auswahl der Studienbewerber zu Lasten des Mandanten fehlerhaft durchgeführt worden ist, dies ist der sog. innerkapazitäre Prozess.

3. Eignungsfeststellungsverfahren

Bei den sogenannten Eignungsfeststellungsverfahren z.B. zu Bachelor-und Masterstudien geht es noch immer um die verfassungsrechtlich grundsätzliche Zulässigkeit solcher Grundrechtseinschränkungen nach einer bestandenen Hochschulreife und dann vorrangig um Fehler bei diesen prüfungsrechtlich oft sehr umstrittenen, weil ungeeignet gestalteten Zugangs-, bzw. Zulassungsverfahren. Diese Verfahren wurden in vielen Fächern nach einer Gesetzesänderung im Bayerischen Hochschulgesetz z.B. bei der TU München eingeführt mit der wenig realistischen und wenig glaubhaften Begründung nach dem Motto:

„Wir haben eine unbegrenzte Ausbildungskapazität, aber lassen nur die fachlich geeigneten Studenten zu.”

Hierzu existiert bis dato noch keine Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wobei wir in den letzten 12 Jahren die allermeisten Fälle positiv regeln konnten.

4. Zweistufige Master-Zulassungsverfahren

Häufig wurde dann zweistufig neben der sog. spezifischen Eignungsprüfung auch zusätzlich ein Numerus-clausus eingeführt, wodurch es wieder um die Probleme der Kapazitätsfestsetzung und dadurch um die Bildung von Zulassungs-Leistungsrängen geht. Beispiel: die Master-Zulassungsverfahren Klinische Psychologie mit Psychotherapie und Wirtschafts- und Organisationspsychologie an der LMU München.

B) Der Rechtsweg mit notwendigen Rechtsmitteln:

Das Numerus-clausus-Verfahren beginnt, indem wir einen neuen sog. außerkapazitären Zulassungsantrag bei der Universität stellen und ev. Widerspruch und ein gerichtliches Eilverfahren einleiten, indem wir Einstweilige Anordnungen bei den zuständigen Verwaltungsgerichten auf sofortige Studienzulassung stellen.

Im Falle der Ablehnung durch das Gericht führen wir nach sorgfältiger Prüfung der Erfolgsaussichten eventuell Beschwerdeverfahren zu den in den verschiedenen Bundesländern judizierenden Verwaltungsgerichtshöfen und Oberverwaltungsgerichten.

Falls die Universitäten im außerkapazitären Verfahren erneut Ablehnungsbescheide übersenden, müssen wir Hauptsache-Klagen einreichen, bei denen dann nach unterschiedlichen Zeiträumen mündliche Verhandlungen stattfinden oder endlich Zulassungsvergleiche geschlossen werden.

In vielen Fällen mussten wir noch Anträge auf Zulassung der Berufung zum jeweiligen Verwaltungsgerichtshof (VGH) bzw. zum Oberverwaltungsgericht (OVG) stellen, falls die Berufung durch das Verwaltungsgericht (VG) nicht zugelassen wurde.

Notfalls gehen wir sogar nach Revisionszulassung oder erfolgreicher Revisions-Nichtzulassungsbeschwerde in rechtsgrundsätzlichen Fällen bis zum Bundesverwaltungsgericht. Bei einem Mandanten, der vor vielen Jahren in Heidelberg aufgrund Einstweiliger Anordnung des VG Karlsruhe Medizin studierte und die Universität im Hauptsacheverfahren die Zulassung bis zum Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, obsiegten wir schließlich nach Zurückverweisung der Sache an den VGH Mannheim, wobei der Mandant inzwischen sein Studium erfolgreich abgeschlossen hatte.

Bescheidet die Universität unseren Zulassungsantrag nicht, können wir auch z.B. nach Abschluss des Eilverfahrens eine sog. Untätigkeitsklage einreichen mit der entsprechend längeren Verfahrensdauer.

Mehrfach führten wir bei NC-Verfahren nach Erschöpfung des ordentlichen Rechtsweges Verfassungsbeschwerden bis zum Bundesverfassungsgericht und auch zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof wegen fehlerhafter Auswahl und Nichtzulassung zu den Studiengängen des besonderen Auswahlverfahrens, hauptsächlich im Fach Medizin.

In sehr vielen Fällen konnten wir jahrelang mit Widersprüchen, Anträgen auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung und Studienplatzklagen auf Zulassung zum Bachelor-Erststudium und weiter zum Masterstudium wegen nicht erschöpfend ausgelasteter Ausbildungskapazität oder wegen angeblicher Nichteignung den Mandanten das Wunschstudium zügig oder zumindest nach einer Verfahrensverzögerung von einem Semester oder einem Studienjahr ermöglichen.

C) Einklagen eines Studienplatzes durch Numerus-Clausus-Gerichtsverfahren durch Beantragung Einstweiliger Anordnungen bei Verwaltungsgerichten und ev. Hauptsacheklagen

1. Rückblick auf die sog. NC-PROZESSE in der Vergangenheit:

Seit über vier Jahrzehnten führt die Kanzlei Rechtsanwalt Riechwald bundesweit an vielen Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten sowie Verwaltungsgerichtshöfen bis zum Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht Studienzulassungsprozesse wegen nicht erschöpfender Auslastung der Ausbildungskapazitäten durch, d. h. Studienplatz-Klagen und Studienplatz-Eilverfahren in sog. harten NC-Fächern des besonderen Auswahlverfahrens mit Ablehnungsbescheiden durch die ZVS, seit einigen Jahren “Stiftung für Hochschulzulassung” genannt (www.hochschulstart.de), wie Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Pharmazie. Von RA Rudolf Riechwald wurde die erste sog. Rundumklage  zur Chancenmaximierung bei der Verteilung unter den Klägern der von den spezialisierten Anwälten und dann von  den Gerichten als verschwiegen erkannten Studienplätze wegen Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum WS 1977/78  damals gegen alle 28 medizinische Fakultäten wegen nicht erschöpfender Ausbildungskapazität  geführt. Die meisten Kläger haben den Wunschstudienplatz auch nach längeren jur. Kämpfen erhalten.

Diese NC-Verfahren wurden viele Jahre lang regelmäßig  und auch heute noch durchgeführt in zahlreichen örtlichen Universitäts-NC-Fächern mit, z.B. im Fach Jura und vielen Bachelor-Studiengängen wie z.B. BA BWL, VWL, Psychologie BA HF und NF, Kommunikationswissenschaften, bis vor einigen Jahren sogar auch noch im Lehramtsstudiengang Lehramt Grundschulen an der LMU, den Technischen Studiengängen gegen die TUM, z.B. BA TUM-BWL, Architektur, Maschinenwesen u.a. sowie gegen Fachhochschulen wie die Hochschule München in etlichen Studiengängen z. B. Bachelor Architektur, BWL, International MBA, Soziale Arbeit und Energietechnik, Wirtschaftsingenieurwesen, Maschinenbau u.a.

Sogar beim Österreichischen Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof wurde von uns bereits vor der gesondert dargelegten EUGH-Entscheidung gegen die österreichische Universität in Innsbruck geklagt, die als Zulassungsvoraussetzung zu einer Österreichischen medizinischen Fakultät eine deutsche ZVS-Zulassung gefordert hatte. Diese Verfahren haben sich jedoch durch die Testeinführung in Österreich und die Zulassung unserer Mandanten an der LMU München erledigt.

2. Fehlerhafte innerkapazitäre Vergabeverfahren

Auch Studienzulassungsprozesse wegen fehlerhafter Studienplatz-Vergabe innerhalb der normativ festgesetzten Ausbildungskapazität, z.B. durch die Stiftung Hochschulstart z.B. bei fehlerhafter Notenbonusvergabe für med. Beruf oder wegen des Mediziner-Test (TMS)-Ergebnisses, in Härtefällen und Zweitstudienfällen, bei der Ausländerzulassung innerhalb der Ausländerquote direkt gegen die Bewerbungsuniversität sowie wegen überlanger Wartezeit wurden und werden beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und OVG Münster geführt. Direkt gegen die Hochschulen werden Prozesse innerhalb der festgesetzten, d.h. normierten Ausbildungskapazität im sogenannten Hochschulauswahlverfahren (ADH-Verfahren) bei den verschiedenen Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten oder Verwaltungsgerichtshöfen in ganz Deutschland geführt.

Ein besonderes rechtsgrundsätzliches Verfahren zum WS 2016/17 gegen die LMU München wegen der Nichtzulassung zum Medizinstudium im Auswahlverfahren der Hochschulen (ADH), das sich indirekt gegen die Punktevergabe des TMS gerichtet hat, weil dem Mandanten nur 1 Punkt zu 90% richtigen Antworten gefehlt hatte und er deshalb nicht den Notenbonus von 0,8 erhielt, der mit verbesserter Abi-DN 1,0 zur Zulassung an der LMU geführt hätte, wurde leider vom VG München im Eilverfahren negativ für den Studienbewerber entschieden und das eingeleitete Beschwerdeverfahren beim Bay VGH hat sich leider durch eine anderweitige Zulassung im folgenden Sommersemester erledigt. Der gleiche Fall hat sich ebenfalls zum Sommersemester 2019 erledigt.

Die FA ITB GmbH, die den TMS im Auftrage der Uni Heidelberg für alle Unis durchführt, der mit bis zu 30 % nicht bewerteten Testfragen gespickt ist , hat die Einsicht in die Testaufgaben und Lösungen des Mandanten mit der Begründung verweigert, die Unterlagen seien geheim aufgrund der Lizenz einer Schweizer Firma!

Diese Verfahrensweise, die den Prüflingen die Möglichkeit abschneidet, berechtigte fachliche Einwendungen gegen die Bewertung einzureichen nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG aus dem Jahre 1991, ist unserer Ansicht nach natürlich rechts- und verfassungswidrig, wodurch in Zukunft derartige Verfahren bis zum BVerwG und Verfassungsbeschwerden zum BVerfG und zu den Landesverfassungsbeschwerden zu erwarten sind. Das BVerfG hat in dem aktuellen großen NC-Urteil vom 19.12.2018 ausgeführt, dass der Gesetzgeber selbst dieses Verfahren fachgerecht und transparent neu regeln muss, dazu gehört natürlich auch das Recht des Prüflings, Einsicht in die Prüfungsakte mit der Aufgabenstellung und der Bewertung zu nehmen. Es ist höchste Zeit, dass dieser Missstand sofort und nicht erst in einigen Jahren beseitigt wird! Immerhin wurde nunmehr erreicht, dass der TMS wiederholt werden kann.

3. Die wichtigste Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31.03.2004,  mit den Verfahrensgrundsätzen und Geboten für die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte im NC-Eiverfahrensprozess vom 31.03.2004 ist veröffentlicht auf unserer Homepage zu Grundsatzentscheidungen als wichtigste NC-Entscheidung zum Studienplatzklage-Eilverfahren, in NVwZ 2004, 1112 und veröffentlicht auf der Rechtsprechungsseite des Bundesverfassungsgerichts.

Diese  Leitentscheidung zum Grundrechtsschutz durch Verfahren mit richterlicher Kontrolle der zahlenförmigen Normen ( Kontrolle der Errechnung und Ableitung der Zulassungszahlen bereits im Eilverfahren ) wegen des effektiven Rechtsschutzgebots nach Art.19 Abs.4 GG wurde am 31.03.2004 beim Bundesverfassungsgericht durch Kanzlei Riechwald Rechtsanwälte, Fachanwälte für Verwaltungsrecht gegen die Uni Lübeck und das VG und das OVG Schleswig zu erstritten, d.h. zur grundrechtlich gebotenen effektiven richterlichen Kontrolle der zahlenförmigen Norm bereits im Eilverfahren des Studienzulassungsrechts und hat immer noch besonders  aktuelle weitreichende Bedeutung im Studienzulassungsrecht.

Die alte “Regel: „judex non calculat“ wurde vom BVerfG auch für das Eilverfahren über Bord geworfen, d.h. dass die Gerichte vorher allzu gerne die rechnerischen Kapazitätsprobleme auf das überlang dauernde Hauptsache-klageverfahren verschieben wollten und dies auch heute noch allzu oft versuchen.

Nach dieser Grundsatz-Entscheidung musste die Uni Lübeck 32 weitere Medizinstudienplätze an die Eilantragsteller vergeben.

Diese bedeutendste Entscheidung zum gerichtlichen Eilverfahren im Hochschulzulassungsrecht seit vielen Jahren ist auch in der Rubrik der von Rechtsanwalt Riechwald erstrittenen Grundsatzentscheidungen näher dargestellt.

4. Rechtsprechung zu den Auswahlkriterien des Hochschulrahmengesetzes (HRG) und der Länder -Staatsverträge zu den Regelungen der Zulassungsquoten und zur Vergleichbarkeit der Abiturnoten

Zum Studienjahr 2005/06 gelang es uns, das Auswahlverfahren der Hochschulen (ADH) bezüglich des Kriteriums der 1. Ortspräferenz beim VG München zu „knacken”.

Im Eilverfahren hatte das Gericht mit überzeugender Begründung am 19.12.2005 das gesamte Auswahlverfahren der LMU München verworfen, weil man ab WS 2005/06 im Rahmen der Hochschulquote von 60 % der Studienplätze undifferenziert nur nach länderspezifisch ungewichteten reinen ABI-Durchschnittsnoten ausgewählt und die Bayerischen Abiturienten hierbei benachteiligt hat. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zwar dann diese Entscheidung leider aufgehoben und der von uns angerufene Bayerische Verfassungsgerichtshof die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen und hierbei das alte Vergaberecht als “möglicherweise nicht zweckmäßig, aber nicht als verfassungswidrig” bezeichnet.

Das jüngste Urteil des BVerfG vom 19.12.2017, Az. 1BvL 3/14 und 4/14 hat die Rechtsauffassung der NC-Anwälte, dass eine Wartezeit, die die Dauer des Medizinstudiums von 6 Jahren überschreitet, verfassungswidrig ist, zwar bestätigt, jedoch hat man sozusagen das Grundrecht auf Studierfreiheit aus Art.12 Abs.1 GG i.V.m. dem Gleichbehandlungsprinzip des Art.3 Abs.1 GG und. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Ab 1 und 3 GG bei der Studienzulassung, das vom BVerfG seit 1972 besonders betont und hervorgehoben worden war, insofern deutlich verändert, indem man judiziert, dass sich die Regeln für die Verteilung knapper Studienplätze sich grundsätzlich am Kriterium der Eignung zu orientieren haben, aber  in Kauf genommen hat, dass nicht jeder Abiturient mit überlanger Wartezeit, die länger als ein ganzes Medizinstudium dauert, Anspruch auf Erhalt des Wunschstudienplatzes in Medizin mehr hat. Die Einrichtung einer Wartezeitquote sei zwar zulässig, aber nicht geboten. Die Bundesländer haben dann im neuen Staatsvertrag über die  Stiftung Hochschulstart  hierauf im neuen Zulassungssystem die sog. Wartezeitquote bei der Bewerberauswahl, die früher sogar 30%  und zuletzt 20% betragen hatte und den sog. Altwartern, die nach dem Abi medizinische Berufe ergriffen hatten wie z.B. häufig als Rettungsassistenten, zum Studienplatz in dieser Quote verholfen hatten, abgeschafft und nur eine wohl unzureichende Vertrauensschutzregelung für langjährige Altwarter geschaffen, die zum WS 2022/23 in Bayern ausläuft und in anderen Bundesländern schon ein Jahr zuvor ausgelaufen ist.

Wir werden auch die Gerichte und Verfassungsgerichte weiter auf diese Missstände hinweisen, da weder der Bund noch die zuständigen Bundesländer genügend Finanzen für den gesamten Bildungssektor zur Verfügung stellen. Das BVerfG hatte es noch 1972 offengelassen, ob sich aus den Grundrechten der Berufs-und Studierfreiheit auch ein Anspruch auf Neuschaffung von Ausbildungsplätzen herleiten lasse. Angesichts der ständigen Verschärfung der Studienplatzsituation in den sog. harten NC-Fächern sind wir der Ansicht, dass dieses verfassungsrechtliche Gebot tatsächlich besteht, vor allem im Fach Klinische Medizin, bei dem ständig ein sog. patientenbezogener Engpass besteht und nur ein Bruchteil der personellen Kapazitäten ausgeschöpft wird, was wegen des bald drohenden Ärztemangels in Deutschland bildungspolitisch und gesundheitspolitisch sehr unangemessen ist.

Dass sich  diese Rechtsprechung angesichts der gar absurden  Zulassungsgrenznoten nach wie vor aufrecht erhalten lässt, wurde von uns sehr bezweifelt und wir werden auch die Verfassungsgerichte weiter auf diese Missstände hinweisen, da weder der Bund noch die zuständigen Bundesländer genügend Finanzen für den gesamten Bildungssektor zur Verfügung stellen. Das BVerfG hatte es noch 1972 zwar offengelassen, ob sich aus den Grundrechten auch ein Anspruch auf Neuschaffung von Ausbildungsplätzen herleiten lasse. Angesichts der ständigen Verschärfung der Studienplatzsituation sind wir der Ansicht, dass dieses verfassungsrechtliche Gebot nunmehr aktuell tatsächlich besteht.

In der letzten Entscheidung des BVerfG vom 19.12.2017 zum Vergabeverfahren rügt das BVerfG u.a. auch die Nichtvergleichbarkeit der Abiturnoten in den Bundesländern.   Die Abiturbesten-Quote wurde hierauf entsprechend länderspezifisch korrigiert, d.h. gewichtet und um 10 % auf 30% erhöht. Die Quote des  sog.  Auswahlverfahrens der  Hochschulen (ADH-Quote) mit Gewichtung nach HZB-Durchschnittsnote, durch med. Beruf und das TMS-Ergebnis beträgt nun 60 %. Nur 10 % verbleiben für die Kriterien der ZEQ-Quote, mit besonderer Gewichtung des TMS und des med. Berufs. sowie einem Wartezeitbonus für Altwarter. Nur In Bayern können  zum WS 2022/23 letztmals Altwarter noch einen Punkte-Bonus für ihre lange Wartezeit erhalten. Es bleibt abzuwarten, wie viele streitigen Härtefälle sich durch diese Streichung der Wartezeit noch ergeben werden.

Der große Ansturm der doppelten und starken Abitur-Jahrgänge, der Wegfall der Wehrpflicht, wobei auch weitere gleichgestellte Absolventen aus den EU-Ländern hinzukommen, hatte die Zulassungssituation ab WS 2011/12 und bis heute weiter extrem verschärft. Bei Hochschulstart.de können Sie die Verfahrensergebnisse nachlesen.

Besonders extrem sind die Auswahlergebnisse in Humanmedizin, Zahnmedizin und Tiermedizin ab WS 2017/18 geworden. In Humanmedizin erhielt man meistens nur einen Platz im Auswahlverfahren der Hochschulen (ADH) bei DN um 1,0 – 1,2, an der LMU München z.B. ab WS 2015/16 nur bei Note 1,0, wobei auch hier noch Zulassungs-Losränge gebildet wurden. In Regensburg und Würzburg war ebenfalls eine 1,0 erforderlich.

Seit WS 2017/18 gab es noch mehr Notenbesten-Zulassungskriterien unter 1,0. Um einen Medizinstudienplatz nach 14 Semestern Wartezeit zum WS 2017/18 zu erlangen, benötigte man mindestens eine Abi-DN von 2,6. Zum WS 2018/19 waren es schon 15 Wartesemester bei Abiturdurchschnittsnote 1,8. Dies war und ist eine absurde und verfassungswidrige Vernichtung des Teilhabe-Grundrechts der freien Ausbildungs- und Berufswahl.

Wir haben nach den Hochschulstart-Verfahrensergebnissen des Sommersemesters 2020 bereits sehen können, welche negativen Konsequenzen sich aus den Regelungen der von den Landesgesetzgebern im  neuen Staatsvertrag geregelten neuen Zulassungsquoten für die bisherigen Altwarter ergeben. Die 10% Quote für diese Bewerber erscheint viel zu gering, um solche Bewerber zuzulassen, die zwar eine lange Wartezeit und einen abgeschlossenen medizinnahen Beruf erlernt und ausüben, falls sie nicht ein ziemlich gutes TMS-Ergebnis erzielt haben.

Der große Ansturm der doppelten und starken Abitur-Jahrgänge, der Wegfall der Wehrpflicht, wobei auch weitere gleichgestellte Absolventen aus den EU-Ländern hinzukommen, hatte die Zulassungssituation jedoch ab WS 2011/12 und bis heute weiter extrem verschärft. Bei Hochschulstart.de konnte man die Verfahrensergebnisse genau nachlesen. Besonders extrem sind die Auswahlergebnisse in Humanmedizin, Zahnmedizin und Tiermedizin ab WS 2017/18: In Humanmedizin erhielt man meistens nur einen Platz im Auswahlverfahren der Hochschulen (ADH) bei DN um 1,0 – 1,2, an der LMU München z.B. ab WS 2015/16 nur bei Note 1,0, wobei auch hier noch Zulassungs-Losränge gebildet wurden.

In Regensburg und Würzburg war ebenfalls eine 1,0 erforderlich. seit WS 2017/18 gibt es noch mehr Notenbesten-Zulassungskriterien unter 1,0. Um einen Medizinstudienplatz nach 14 Semestern Wartezeit zum WS 2017/18 zu erlangen, benötigte man mindestens eine Abi-DN von 2,6. Zum WS 2018/19 waren es schon 15 Wartesemester bei Abiturdurchschnittsnote 1,8.

Auch die neue  Rechtslage begünstigt eine  verfassungswidrige Vernichtung des Teilhabe-Grundrechts der freien Ausbildungs- und Berufswahl für medizinfachlich zwar gut praktisch ausgebildete und engagierte  Bewerber ohne Superabitur und ohne Supermedizinertestergebnis Das BVerfG hatte es noch 1972 offengelassen, ob sich aus den Grundrechten auch ein Anspruch auf Neuschaffung von Ausbildungsplätzen herleiten lasse, heute muss man das bejahen, im neuesten NC-Urteil Dezember 2017 geht man aber gerade nicht davon aus.

D) Bachelor-Master-Zugangsverfahren, sog. Eignungsfeststellungsverfahren mit unverhältnismäßigen Zugangshürden

Seit ca. 12 Jahren werden- wie bereits oben erwähnt- die Studienplätze an sogenannten Eliteuniversitäten (z.B. TUM und LMU München ), z.B. in vielen Bachelor- und Master-Fächern wie z.B. Maschinenwesen, Raumfahrttechnik, Konstruktion, TUM-BWL, WITEC, Sportwissenschaften , Consumer Affairs, Logistic, aber auch an der LMU in den Bachelor- und Masterstudiengängen, z.B. Psychologie- Master für Klinische Psychologie und Psychotherapie, Wirtschafts-und Organisationspsychologie, Economics, vor einigen Semestern sogar in Philosophie oder Astrophysik immer mehr zulassungsrechtlich  und eignungsrechtlich limitiert und die Allgemeine Hochschulreife nach Bestehen der Abiturprüfung mit Hilfe von besonderen zusätzlichen Eignungsprüfungen, d.h. Eignungsfeststellungsprüfungen zur Studienzulassung und später durch verschiedene Zulassungshürden vom Bachelor zum Master in unserer Ansicht nach für deutsche Bewerber verfassungswidriger Weise immer mehr entwertet, weil man ungeeignete und unverhältnismäßige Zugangshürden aufstellt, ohne z.B. in Bayern die Ausbildungskapazitäten normativ festzusetzen und gerichtlich zu überprüfen. Befriedigende oder sogar gute Abschlussnoten der Hochschulzugangsberechtigung und der Bachelorabschlüsse sollen in vielen Fächern nicht mehr ausreichen zur Studienzulassung zum Bachelor (BA) und zur Studienfortsetzung zum Master (MA).

Man erstellt  für seine Universität immer mehr neue spezielle satzungsmäßige Eignungshürden, z.B. bei der TU München, lässt Bachelor- Master-Kandidaten aus der eigenen Universität z.B. nicht einmal zum Masterstudium zu  mit einer BA-Durchschnittsnote von 2,3, nach einem mündlichen Eignungsgespräch oder einer Klausur  oder lässt in  manchen MA-Studiengängen neben einem Motivationsschreiben  ein sog Essay in englischer Sprache fertigen, das dann sehr streng nach wissenschaftlichen Kriterien bewertet wird, forderte früher  nur “ggf.” und jetzt aber oft direkt den sehr schwierig zu erlangenden, mit oft zulassungsrechtlich entscheidenden 10 Punkten bewerteten  englischen GMAT-Test mit hohem score,  in einem häufig wechselnden und  komplizierten Punktsystem und hebelt damit  durch das sog. Eignungsfeststellungsverfahren sowohl die verfassungsrechtlich gebotene Kapazitätsprüfung, als auch die gebotene europäische Mobilität und Vergleichbarkeit der Bachelorabschlüsse nach dem sog. Bologna-System aus. Ohne dass eine Ausländer-Zulassungsquote normiert wird wie z.B. in den besonderen Auswahlverfahren in Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie werden z.B. im Masterfach Management an der TUM mit Hilfe dieser Verfahren unverhältnismäßig viele nicht EU-ausländische Bewerber, vorwiegend asiatische  sog. Elite-Kandidaten in diesen englisch-sprachigen Studiengang zugelassen, die sich vorher nicht einmal einer deutschen Sprachprüfung unterziehen  und natürlich keine Studiengebühren bezahlen müssen. In diesem Bereich gibt es bildungsrechtlich schwere Defizite.

Im Jahr 2010 haben wir beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zwar etliche positive Grundsatzentscheidungen zum Eignungsfeststellungssystem erstritten. Eine aktuell neue höchstrichterliche Entscheidung zum Bundesverwaltungsgericht oder zum BVerfG  konnten wir bis dato aber nicht erzielen, weil es uns in den folgenden Jahren überwiegend gelang u.a. durch verfassungsrechtlichen Vortrag Zulassungsvergleiche in erster Instanz die Zulassung zu erreichen oder weil Mandanten nach einer negativen Eilentscheidung des BayVGH in der Beschwerdeentscheidung  den Hauptsacherechtsweg durch Klage nach einer Verfahrensdauer von einem Jahr nicht mehr gehen wollten und frustriert diesen Masterstudiengangswunsch z.B.an der TUM aufgaben und an andere Unis im In-oder Ausland wechselten.

Immerhin ist es uns gelungen, dass die LMU München die überzogene Zulassungsvoraussetzung zu einem Master-Eignungstest nur bei Bachelor-Durchschnittsnote 2,0 nunmehr nach unserem Beschwerdeverfahren zum BayVGH zum Wintersemester 2020/21 wesentlich entschärft hat. Es ist doch völlig unverhältnismäßig, bereits für die Zulassung zum Master-Eignungsverfahren solch eine Durchschnittsnote des Bachelorstudiums zu fordern.

Das Studienfortsetzungsgrundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG wird hierdurch bereits im Vorfeld der eigentlichen Eignungsprüfung vernichtet. Wir werden diese Praktiken weiterhin heftig juristisch bekämpfen!

E) Landesrechtliche Zersplitterung und nicht Gleichwertige und vergleichbare Hochschulzugangsberechtigungen

Da die Studienplatzvergabe in den letzten Jahren durch Verlagerung auf Landesrechte immer komplizierter geworden ist und nunmehr auch immer mehr Studienzugangsprüfungen und Eignungsprüfungen und sogenannte Eignungsfeststellungsverfahren von Seiten der Universitäten auch in sog. nicht harten NC-Fächern durchgeführt werden, die Studienplätze in den harten NC-Fächern leider oft zu Lasten anderer sog. innovativer Studiengänge wie Molekularmedizin BA und MA gekürzt wurden, die fachliche Wertigkeit und Abi-Notenbildung in den EU-Ländern und in den einzelnen Bundesländern kaum rational und gerecht vergleichbar ist, sowie die Studienbewerberzahlen nach wie vor dramatisch steigen, vor allem weil die Bewerber  zu Recht meistens ihren Studienplatz unverzüglich haben wollen, wird es in den nächsten Jahren nach wie vor sehr viele Verwaltungsgerichtsverfahren zur Durchsetzung des Grundrechts der hochschulreifen Studienbewerber auf Zulassung zum Wunschstudium nach Art. 12 Abs. 1 GG, d.h. Studienzulassungsklagen und Studienplatzklagen geben, wobei die gerichtlich  zu vergebenden Studienplätze in den sog. harten NC-Fächern natürlich immer mehr sinken werden.

F) Absurde Wartezeiten auch im Fach Psychologie Bachelor

Die LMU München verschickte z.B. im Fach Psychologie Bachelor zum WS 2014/15 Ablehnungsbescheide wegen Nichterreichen der Grenzwerte bei Abi-DN 1,0 und der Wartezeit von 36 (!) Semestern, zum WS 2016/17 von 22 Semestern. Zum WS 2017/18 hat man die Bescheide so gestaltet, dass die lange Wartezeit gar nicht mehr ersichtlich ist, zum WS 2018/19  und WS 2019/20 gab man wieder absurd lange Wartezeiten an zum  Studienjahr 2020/21 hat man diese Quote im hochschuleigenen Vergabeverfahren völlig abgeschafft!

Dagegen fühlten sich die In Humanmedizin früher immer weiter gesteigerten Wartezeiten sogar noch „mild” an. Zum WS 2016/17 reichte z.B. nicht einmal eine Wartezeit von 14 Semestern bei ABI-DN 3,0 für einen beruflich hervorragenden Rettungsassistenten und Lehrrettungsassistenten mit sehr vielen einschlägigen medizinischen Qualifikationen. Ab Sommersemester 2017 stieg die Wartezeit in Medizin für die meisten Bewerber gar auf 15 Semester. Durch die Regelungen des neuen Staatsvertrages ist die reine Wartezeit. Zulassungs-Quote von 20%, früher gar von 30% abgeschafft werden, es gibt aus Vertrauensschutzgründen für Altwarter  mit 15 Semestern Wartezeit nur noch Bonuspunkte zum Studienjahr WS 2021/22, in Bayern noch für WS 2022/23 in Höhe von 30%.

G) Verhandlung im Richtervorlageverfahren zur überlangen Wartezeit in Medizin beim BVerfG am 4.10.2017 mit Urteil vom 19.12.2017 (siehe Homepage des BVerfG)

Das Bundesverfassungsgericht, bei dem nach mehreren vergeblichen anwaltlichen Verfassungsbeschwerden, vor allem der großen und grundsätzlichen Verfassungsbeschwerde der „Rechtsanwälte gegen Numerus-Clausus“ im Jahre 2011 und der anschließenden zwei Richtervorlagen des VG Gelsenkirchen eine 3. Richtervorlage nach Art. 100 GG wegen der überlangen Wartezeiten auf Medizinstudienplätze anhängig war, ließ sich viel zu lange Zeit mit einer Entscheidung über dieses für unsere Jugend so wichtige Problem ebenso wie die Bildungspolitik der Bundesländer.

Das Bundesverfassungsgericht hat endlich nach mündlicher Verhandlung am 04.10.2017 am 19.12.2017 durch Urteil entschieden über die Richtervorlage des VG Gelsenkirchen, das die überlange Wartezeit auf ein Medizinstudium ebenso für verfassungswidrig erachtet hat, wie schon die sehr umfangreiche Verfassungsbeschwerde der Rechtsanwälte gegen Numerus-clausus, die 2011 mit gemeinsamen Beiträgen der erfahrenen und spezialisierten NC-Anwälte von Rechtsanwalt Riechwald eingelegt, aber in unverständlicher Weise trotz der großen Wichtigkeit für die Studienbewerber und für unser Gemeinwesen ohne Begründung vom BVerfG nicht angenommen worden war.

Diese neue Entscheidung des BVerfG hat wie bereits oben erwähnt, vor allem für die sog. Altwarter auf ein Medizinstudium, denen aus Vertrauensschutzgründen, d.h. wegen des Rechtsstaatsgebots und der verbotenen Rückwirkung von Grundrechtseingriffen ein geeigneter und verhältnismäßiger Nachteilsausgleich zu gewähren ist, leider  nach dem ab SoSe 2020 geltenden neuen Staatsvertrag über die Hochschulzulassung sehr häufig eine den Wunschberuf ausschließende und deshalb unserer Ansicht nach sogar teilweise überharte und damit unverhältnismäßige und ungeeignete und damit verfassungswidrige Wirkung.

Eine genauere Beurteilung der Auswirkungen dieser durch die Bundesländer geregelten neuen Eignungszulassungs- Quote von nur 10% wagen wir erst, wenn die Verfahrensergebnisse des kommenden Wintersemesters 2021/22 und in Bayern für 2022/23 vorliegen.

H) Schwierige Verfahren und sehr lange Wartezeiten im Fach Psychologie

Unserer Kanzlei war es zwar nach den Rechtsverhältnissen des WS 2012/13 und des WS 2014/15  jeweils nach einer über einjährigen Verfahrensdauer bzw. zum Beginn des nächsten Studienjahres in zweiter Instanz beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gelungen, die drastischen Kapazitätsbegrenzungen der LMU München in den Fächern Psychologie Bachelor, Klinische Psychologie Master und Master Wirtschafts- und Organisationspsychologie mit Hilfe Einstweiliger Anordnungsanträge zu „knacken”. Die Mandanten wurden durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in 2. Instanz im Verfahren auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung erst vorläufig und schließlich später durch Zulassungsvergleich endgültig zum Wunschstudium zugelassen, aber die neuere Eilrechtsprechung sah für die Studienbewerber vorläufig nicht so gut aus. Es muss weiter juristisch gekämpft werden. Zum WS 2017/18 gelang es uns die notenmäßig beste Studentin mit ABIDN 1,2 nach einjähriger Verfahrensdauer des Eilverfahrens im Fache BA Psychologie an der LMU unterzubringen, d.h. sie konnte das Studium zum WS 2018/19 beginnen. Zum WS 2019/20 konnten wir wiederum erreichen, dass die Studienbewerberin unter den Klägern mit der besten Abitur-DN nunmehr zum WS 2020/21 zugelassen wurde. Die Verfahren zum WS 2021/22 sind immer noch nicht abgeschlossen.

I) Schwierige Probleme der Zulassung zum klinischen Studienabschnitt wegen des angeblichen Patientenengpasses

Auch um klinische Studienplätze nach dem bestandenen Physikum in Medizin wird immer heftiger gestritten! Das Weiterstudium in Deutschland nach einem EU-Auslandsstudium, z.B. in Ungarn, Rumänien, Polen, Tschechien, Kroatien ist längst nicht mehr problemlos gesichert. Durch die sog. Gesundheitsreformen wurden die Patienten-Bettenkapazitäten der Hochschulkliniken drastisch gestrichen und somit auch die klinischen Ausbildungskapazitäten verkürzt, obwohl genügend teures Ausbildungspersonal vorhanden ist. Die personellen Kapazitäten und die sog. patientenbezogenen Bettenkapazitäten klaffen weit auseinander. Die Verweilzeit der Patienten in den Kliniken ist im Laufe der Jahrzehnte drastisch gesunken. Der alte Berechnungsparameter der klinischen Bettenkapazität ist obsolet geworden, trotzdem ändert ihn die Bildungspolitik nicht und duldet, dass trotz weit überschießender Personalkapazitäten nur Bruchteile dieser vorklinischen Studentenzahlen einen Klinischen Studienplatz erhalten.

Der Gesetzgeber hat sich bis dato außer in Berlin zeitweise geweigert den uralten, die klinische Aufnahmekapazität limitierenden Parameter der Bettenkapazität zu ändern, was dazu führt, dass viele Unis einen riesigen Überhang an klinischer Personalkapazität haben und den sog. patientenbezogenen Bettenengpass in der klinischen Ausbildung geltend machen. An dieser „Klagefront ” gibt es viel Arbeit, weil sehr viele Physikums-Absolventen aus dem Ausland und Inland keinen klinischen Studienplatz mehr erhalten! Dieses Versagen der deutschen Bildungspolitik ist angesichts des offensichtlich anstehenden Ärztemangels der Ärztegeneration aus dem Geburtsjahrzehnt der 60er Jahre ist fatal und unverständlich.

Wir werden weiterhin auf diesen verfassungsrechtlich unhaltbaren Zustand hinweisen und Eilverfahren und Klageverfahren einleiten.

J) Gerichtskostensteigerungen und Anwaltskosten für Anwälte der Universitäten

Durch die sog. Gerichtskostenmodernisierungsgesetze haben sich die Kosten für sog. Klageverfahren gegen viele Universitäten seit 01.07.2004  und ab 01.01.2021 deutlich erhöht, vor allen Dingen für Prozesse gegen Universitäten, die sich anwaltlich vertreten lassen.

Ein gegnerischer Anwalt kann z.B. durch einen für zahlreiche Fälle identischen Bestellungsschriftsatz beim Verwaltungsgericht, in dem er lediglich beantragt, den Eilantrag auf Zulassung abzuweisen von jedem Antragsteller ab 01.01.2021  € 540,50  brutto, in Bayern € 367,23 kassieren, wenn der Antrag abgelehnt wird oder nur für einen Teil der Antragsteller Erfolg hat, deren Antrag nach großem Auslosungsglück positiv beschieden werden muss. Grundsatz: „Wer klagt, der zahlt”. Auch bei einem erfreulichen endgültigem Zulassungsvergleich müssen sich die  Bewerber meistens verpflichten, die Gerichtskosten, die eigenen Anwaltskosten und ev. gegnerische Anwaltskosten zu tragen.

Die Gerichtskosten für ein negativ entschiedenes Eilverfahren 1. Instanz betragen in Bayern bei Streitwert € 2500 ab Januar 2021 € 178,50 , in 2. Instanz € 238,00 und im übrigen Bundesgebiet  bei Streitwert € 5000 für die 1. Instanz € 241,50 und für die 2. Instanz € 322. Nähere Auskünfte erteilen wir im Rahmen der Beratung.

.Deshalb ist eine genaue Prozess-Strategie durch sehr erfahrene Fachleute notwendig, die die Situation realistisch und nicht marktschreierisch betrachten und schildern und sich mit großem Engagement der Durchsetzung unseres Bildungsgrundrechts aus Art. 12 Abs 1 des Grundgesetzes und aus Art. 128 der Bayerischen Verfassung widmen, das allerdings nach falscher Interpretation der Bayerischen Verfassung durch die alte Rechtsprechung des BayVerfGH entgegen dem klaren Wortlaut, dass es für jeden Bewohner Bayerns einen Anspruch enthält, eine Ausbildung entsprechend seinen Fähigkeiten und seiner inneren Berufung zu erhalten, leider nur ein unverbindlicher Programmsatz ohne subjektiven Rechtsanspruch für den qualifizierten Studienplatz-Bewerber sein soll.

K) Verfahrensdauer für innerkapazitäre Bewerber und für NC-Klagen

Für viele Bewerber mit langer Wartezeit, die sie genutzt haben für eine medizinnahe Ausbildung, z. B. als Rettungsassistent/in und anschließende Berufsausübung wird die Entwicklung des Zulassungswesens leider zur Qual. Zum WS 2016/17 benötigte man in Medizin eine ABI-DN 2,9, um endlich nach 14 Wartesemestern (!) den Wunsch-Studienplatz zu erhalten, zum WS 2017/18 bereits eine DN 2,6 und zum WS 2018/19 eine DN 1,8 nach 15 Semestern Wartezeit. Viele Bewerber haben mit Schrecken feststellen müssen, dass sich die Zulassungs-Grenznoten in jedem Semester verschärft haben, wobei auch bei gleichen Durchschnittsnoten noch Vorrang für diejenigen besteht, die Dienst geleistet haben, und bei gleichen Noten dann noch oft das Los entscheidet!

Das BVerfG hat dem Gesetzgeber in dem Urteil vom 19.12 2017 Zeit gegeben das Zulassungswesen bis 31.12.2019 neu zu regeln (Abdruck auf der Webseite des BVerfG). Dies hat bedeutet, dass die alten Regeln nur noch zum WS 2019/20 galten.

Nach dem neuen Staatsvertrag werden aber leider sehr viele Bewerber mit befriedigenden oder sogar recht guten Abiturnoten nie mehr einen Medizinstudienplatz in Deutschland auf dem ordentlichen Hochschulstart-Weg erhalten können. Das BVerfG hat dies mit Urteil vom 19.12.2017 sogar gesehen und stützt den Zulassungsanspruch aus dem Berufs- und Studienzulassungs-Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs.1 GG durch die Verstärkung der Betonung auf die Eignung faktisch nicht mehr ausreichend zusätzlich auf das Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes aus Art 20 Abs. 1 und 3 GG entgegen der Jahrzehnte alten ständigen Rechtsprechung des BVerfG seit 1972 in der Entscheidung BVerfGE 33,303! In der mündlichen Verhandlung hatten Professoren argumentiert, die Studienergebnis-Erfolgsquoten der Altwarter würden erheblich sinken. Wir haben in langjähriger Erfahrung festgestellt, dass gerade unsere Rettungsassistenten und Rettungsassistentinnen mit langer Wartezeit, die wir oft in Hamburg nach gerichtlich angewandten Wartezeitkriterien eingeklagt hatten, sehr erfolgreiche und engagierte Ärzte geworden sind.

Wir halten diese Abkehr von dem hohen Gut der Studier- und Berufsfreiheit durch Abwertung vorher absolvierter medizinnaher Berufe für jeden Qualifizierten nach dieser auch sozialstaatlich fundamentalen früheren ständigen Rechtsprechung des BVerfG nicht für angemessen und nicht für richtig und sehen hierin auch für Bayerische Bewohner und qualifizierte Bewerber an bayerischen Unis einen schweren Verstoß gegen den Anspruch aus Art. 102 der Bayerischen Verfassung zumal die neuen Vertrauensschutzregelungen durch Punkteverbesserungen innerhalb der 10 % -Quote wohl kaum ausreichen werden, um vielen Altwartern den Studienplatz in Medizin doch noch zu verschaffen.

Für abgelehnte Altwarter  stehen deshalb sehr rechtsgrundsätzliche Verfahren  nach den Hochschulstart-Ergebnissen des SoSe 2021, WS 2021/22 und des SoSe 2022, in Bayern wegen Verlängerung der Staatsvertrags- und BayHZG- Bonusregelung bis SoSe 2022 und WS 2022/23 an.

Aber auch wer klagt, muss bei den meisten Universitäten, die nur eine Jahresaufnahme zum Wintersemester kennen, bis zur Eilentscheidung des Gerichts selbst im Zulassungsfalle mindestens mit einem Jahr Verzögerung rechnen. Bei den Unis mit Aufnahme im Sommersemester dauern die Eilverfahren in 1. Instanz auch mindestens 1 Semester. Klageverfahren werden oft erst nach 2 oder gar 3 Jahren in München gerichtlich terminiert. Man braucht jedenfalls große Geduld und Stehvermögen, es sei denn das Loszulassungsglück ist einem schnell hold.

In Fachhochschulstudiengängen und nicht so überlaufenen Universitätsstudiengängen konnte die Zulassung bis dato nach fachgerechter Rechtsmitteleinlegung jedoch fast immer noch relativ schnell und sogar noch rechtzeitig zum Beginn des Bewerbungssemesters erreicht werden.

L) Verfassungsrechtlich umstrittene Master-Eignungsfeststellungsverfahren an der TU München

Ab dem Wintersemester 2011/12 bis WS 2018/19 konnten wir für unsere Mandanten regelmäßig nahezu alle Eignungsfeststellungsverfahren und Zulassungsverfahren zum Bachelor- und Masterstudium gegen die TUM noch rechtzeitig vor Semesterbeginn erfolgreich lösen.

Neuerdings fährt die TUM nunmehr durch ständige Änderung der ganz speziellen satzungsmäßig geregelten Zulassungsvoraussetzungen im sog. Eignungsfeststellungsverfahren zu Masterstudien eine weit überzogene Linie, um nur ihre Wunschkandidaten zuzulassen, obwohl  der 7. Senat des späteren Präsidenten der Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bereits im Januar 2010 in der von uns erstrittenen Grundsatzentscheidung entschieden hat, dass es den Universitäten nicht freisteht, ihre Masterstudenten nach einem Wunschkandidatenprofil auszuwählen. Im  Master-Fach Economics, das in Englisch unterrichtet wird, lässt man nunmehr unter verbotener Einschränkung unseres deutschen Studienzulassungs-Teilhabegrundrechts aus Art.12 Abs.1 GG i.V.m. dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG  und dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs.1 GG als Bürgergrundrecht für Deutsche und EU-Angehörige leider zu unverhältnismäßig hohen, geheimgehaltenen Quoten asiatische Elitestudenten  zu, die den schwierigen sog. GMAT-Mathematiktest in Englisch gut bestanden haben, wohlgemerkt ohne Studiengebühren, und beeinträchtigt damit die Grundrechte deutscher qualifizierter Bewerber ohne ordnungsgemäße gesetzliche Regelung! Gegen diese Verfahrenweise der TUM sollte bildungspolitisch und verfassungsrechtlich vorgegangen werden. Leider wenden sich hierdurch sehr wohl qualifizierte deutsche Masterstudienbewerber, die sogar ihren Bachelorabschluss an der TUM erworben haben, an ausländische Universitäten und gehen unserer Wirtschaft und Industrie verloren!

M) Gerichtliche Vergabekriterien entdeckter freier Studienplätze

Zu beachten ist, dass viele Verwaltungsgerichte die im NC-Eilverfahren vor Gericht entdeckten freien Studienplätze, wenn es erheblich mehr Kläger als Plätze gibt, überwiegend unter den Klägern nach einem Losverfahren verteilen lassen, aber immer mehr Verwaltungsgerichte entscheiden nun nach ungewichteter oder landesquotengewichteter Abitur-Durchschnittsnote, den Rängen im Hochschulstart-Ablehnungsbescheid, d.h. nach Abiturnote und Wartezeit und sonstigen Ortsauswahlkriterien im Auswahlverfahren der Hochschulen (ADH), z.B. mit Bonus auf die Abiturdurchschnittsnote für medizinnahen Beruf oder für gutes TMS-Ergebnis.

Bei manchen Universitäten und Gerichten besteht nun eine zunehmende Tendenz zur Vergabe der sog. verschwiegenen, im Prozess aufgedeckten Studienplätzen nach Leistung, Wartezeit und ADH-Kriterien, mithin analog den Kriterien des Hochschulstart-Verfahrens. Dies ist z.B. an den Universitäten in Baden-Württemberg der Fall, obwohl die Universitäten auch nach wie vor Ranglisten nicht erstellen müssen und dann im Vergleichswege gelost werden kann. In manchen Bundesländern fordert man sogar eine Hochschulstart.-Bewerbung bei der jeweiligen Universität als Voraussetzung für eine erfolgreiche Klage gegen die Uni wegen nicht erschöpfend ausgelasteter Ausbildungskapazität. Dies ist nach dem neuen Vergabesystem jedoch kein Problem mehr, da sich kluge Bewerber nunmehr einfach für alle Unis bei Hochschulstart.de bewerben und ihre Wunschunis an die ersten Zulassungs-Rangstellen setzen!

Aufgrund der zitierten NC-Entscheidung des BVerfG vom 19.12.2017 haben sich wichtige  Änderungen der Hochschulstart-Vergabepraxis ergeben, leider nicht zum Wohle der in medizinnahen Berufen tätigen und lange Zeit auf ihr Wunschstudium wartenden Bewerber und Bewerberinnen.

Deshalb bleibt diesen Betroffenen oft nur der Klageweg oder ein Auslandsstudium.

N) Kläger-Konkurrenz durch sog. Trittbrettfahrer

Leider haben sich den Studienzulassungsprozessen in den letzten Jahren immer mehr sog. „Trittbrettfahrer” angeschlossen, die selbst oder deren Anwälte keine ausreichende Sachkunde im NC-Recht besitzen, aber dann in erster Instanz vor dem VG wegen der verwaltungsgerichtlichen Amtsmaxime nach Aufdeckung weiterer Studienplätze meistens durch die Arbeit der fachkundigen NC-Anwälte, am gerichtlich angeordneten Losverfahren unter den Eilantragstellern teilnehmen. Den fachkundigen Rechtsanwälten der Vereinigung der Rechtsanwälte gegen Numerus Clausus gelang es jedoch sehr häufig in schwierigen Beschwerdeverfahren vor den Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen (Anwaltszwang) oder im anschließenden Klage-Hauptsacheverfahren mit mündlicher Verhandlung vor den Verwaltungsgerichten den begehrten Studienplatz zu erstreiten oder zu vergleichen, wobei dann die Zahl der Kläger meist erheblich geringer geworden ist.

Durch die in den letzten Jahren drastisch gestiegene Bewerberzahl in den harten NC-Fächern werden die Verfahren natürlich immer schwieriger und die Erfolgsaussichten geringer. Nur engagierte und langjährig tätige Spezialisten sind in der Lage, die rechtlich und mathematisch-statistisch schwierigen Kapazitätsberechnungen der Universitäten fachlich und rechtlich zu durchleuchten, zu überprüfen und zu korrigieren sowie die Verwaltungsgerichte in oft langen Gerichtsverhandlungen von der mangelnden Kapazitätsauslastung zu überzeugen. Die „Trittbrettfahreranwälte” (ein Ausdruck des Bundesverfassungsgerichts) saßen früher meist schweigend in den Verhandlungen, wenn sie überhaupt erschienen. Studienbewerber sollten sich deshalb nur durch sehr erfahrene Fachanwälte für Verwaltungsrecht und echte Spezialanwälte im Numerus-Clausus-Recht und Hochschulzulassungsrecht anwaltlich vertreten lassen. Man sollte sich ähnlich wie vor einer ärztlichen Operation über den Arzt genauestens vor der Beauftragung über die Anwälte informieren.

Allerdings sind die sehr fachkundigen und erfahrenen Fachanwälte oft nicht einfach zu finden wegen immer aggressiverer Presse- und Internet-Werbestrategie sogenannter Trittbrettfahreranwälte.

Es wurde z.B. damit geworben 24 Stunden telefonisch erreichbar zu sein oder damit, dass der Anwalt zum Verhandlungstermin persönlich erscheint. Als wäre dies nicht eine Selbstverständlichkeit, wobei es dem Mandanten nichts nützt, wenn der Anwalt nur schweigend im Verhandlungssaal sitzt und sich nicht effektiv und intensiv vorbereitet hat! Viel wichtiger ist, dass sorgfältig, engagiert und fachkundig fachanwaltlich gearbeitet wird, dass man sich stets aktuell fortbildet und innovative Ideen hat, um gegen die Berechnungsmethoden und neuerdings immer größere Machenschaften durch sogenannte Überbuchungen durch die Universitätsbeamten zu bestehen und ihnen vor Gericht Fehler nachzuweisen.

O) Kosten für gegnerische Anwälte

Manche Anwälte haben leider die Seite gewechselt und vertreten nun in lukrativer Weise Universitäten gegen die Studenten. Diese Anwälte liquidieren in jedem einzelnen Fall die vollen gesetzlichen Anwaltsgebühren aus dem gerichtlich festgesetzten Streitwert von meist € 5000, das bedeutet- wie bereits oben dargelegt wurde- ab 01.01.2021 jeweils Bruttovergütungen in Höhe von 367,23 in Bayern und im übrigen Bundesgebiet meistens € 540,50 alleine für ein Eilverfahren in erster Instanz!

P) Spezialisierte Anwälte im Hochschulzulassungsrecht aufsuchen

Seit die G8 – Bewerber an die Hochschulen drängen, hat sich in vielen Fächern eine bildungspolitische Katastrophe entwickelt. Manche Bewerber haben nicht einmal bei der 2. und 3. Vergaberunde im Nachrückverfahrens der sogenannten ADH-Verfahren mit ABI-Durchschnittsnoten von 1,0 bis 1,2 einen Medizinstudienplatz erhalten. Zum Teil hat man versucht den Bürgern zu suggerieren, dass viel zu viele Studienplätze frei blieben! Das ist jedoch in den meisten beliebten und harten NC-Studiengängen ganz und gar nicht der Fall.

RA Riechwald muss bei der Analyse der Kapazitätsberechnungen der Universitäten in den letzten Jahren die Tendenz der ständigen Kapazitätsverminderung in den harten NC-Fächern feststellen. Mit juristischen und taktischen Mitteln wird zu Lasten der Jugend an Ausbildungsmitteln oder Lehrpersonen sowie an Ausbildungsplätzen ( z.B. Behandlungsstühlen in der Zahnmedizin) gekürzt und gespart, z.B. auch in Berlin, wo man in der Vergangenheit Millionen, wenn nicht Milliarden durch Banken-Fehlspekulationen an öffentlichen Geldern verloren hat. Außerdem hat man neue sog. innovative Studiengänge, wie z.B. Molekularbiologie, Molekularmedizin usw. kapazitätsmäßig zu Lasten der Medizin errichtet, obgleich man diese durch größere Bildungsinvestitionen zusätzlich zu den Kapazitäten des Medizinstudiums errichten sollte, nachdem Ärztemangel vor allem auf dem Lande herrscht.

Wenn wir sehr erfahrenen und fachkundigen NC-Anwälte den Universitäten und Verwaltungsgerichten sozusagen nicht ständig intensiv kapazitätsrechtlich auf die Finger schauen und auf dem effektiven Grundrechtsschutz des Studienzulassungsgrundrechts vehement beharren, so wie dies das BVerfG seit Jahrzehnten gebilligt und begrüßt hatte, sieht es schlecht aus um das Bildungsgrundrecht unserer Jugend.

Es ist z.B. bisher nie öffentlich honoriert worden, dass mit Hilfe der langjährig tätigen NC-Anwälte die Verwaltungsgerichte und Universitäten überzeugt werden konnten, dass in früheren Jahren in einem Studienjahr über 500 weitere sogenannte verschwiegene Medizinstudienplätze meist mit Hilfe der Gerichtsverfahren herausgefunden werden konnten, wobei ein Medizinstudienplatz bis zu € 300.000 kosten dürfte. Diese Erfolgszahlen sind aber in Medizin, Zahnmedizin und Tiermedizin leider von Jahr zu Jahr gesunken.

Die Universitäten wenden zum Teil auch immer mehr unfaire Mittel an, um die Kläger abzuwehren. Man setzt zwar normativ die Zulassungszahl zu niedrig an, aber überbucht dann häufig in drastischer Weise, um die Klagen auszuhebeln. Oder man setzt während des Laufes der gerichtlichen Eilverfahren die Zulassungszahl höher an. Man verschärft formale Kriterien und setzt normativ Fristabläufe auf Sonn- und Feiertage. Die Gerichte tun sich dann sehr schwer, den Klägern Recht zu geben nach dem Motto: „besetzt ist besetzt”, obwohl das effektive Rechtsschutzgebot des Grundgesetzes verletzt wird.

Aus der Vergangenheit: Nachdem der damalige Bayerische Wissenschaftsminister im Mai 2009 angekündigt hatte, dass die Arbeitszeiten der Professoren wieder auf 8 anstatt 9 Semesterwochenstunden verkürzt werden sollten, hat RA Riechwald sofort den Bayerischen Wissenschaftsminister, die FDP-Fraktion und die CSU-Fraktion im Bayerischen Landtag angeschrieben und gefordert, dass keinesfalls die Lehrdeputate der Hochschullehrer verringert werden dürfen, weil dies zu deutlichen Ausbildungs-Kapazitätsverminderungen geführt hätte und sonst das Ausmaß der bildungspolitischen Katastrophe noch grösser würde, indem durch die Lehrdeputatskürzungen der NC in vielen Fächern drastisch verschärfen würde. Der Wissenschaftsminister hat dann sofort öffentlich betont, dass die Lehrdeputate nicht verkürzt werden, die CSU-Fraktion hat dies sogar schriftlich bekundet.

Trotzdem hat man damals z.B. in Humanmedizin die wegen der doppelten Abiturjahrgänge in Bayern erhöhten Studienplatzzahlen ab WS 2014/15 wieder verringert!

Rechtsanwalt Riechwald hat neben auch aktuell zahlreichen und erfolgreich selbst oder mit Kollegen zusammen erstrittenen verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen die gar nicht alle hier aufgezählt werden können, die in eigener Rubrik zitierten und veröffentlichten wichtigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in Verfahren auf Erlass Einstweiliger Anordnungen erreicht, die von immenser Bedeutung für das NC-Eilverfahren und für den effektiven Grundrechtsschutz des Studienzulassungsgrundrechts aus Art. 12 Absatz 1 des Grundgesetzes sind.

Im Gegensatz zu anderen Anwälten teilen wir aber nicht jede, oft gemeinsam durch spezialisierte Kanzleien erfolgreich erstrittene NC-Entscheidung im Internet in einer Art und Weise so mit, dass der Eindruck entstehen kann, der betreffende Anwalt habe die Entscheidung alleine erstritten. Dies ist allerdings bei den meisten von uns veröffentlichten Grundsatzentscheidungen der Fall.

Mandanten erhalten spezielle Informationen stets persönlich. Auch werben wir nicht mit den häufig erzielten Zulassungen durch außergerichtliche Vergleiche mit den Universitäten.

Q) Persönliche Beratung ist sehr wichtig!

Nähere Einzelheiten und sozusagen maßgeschneiderte Verfahrensmodelle können für jeden Einzelfall und verschiedene Finanzkraft nur nach ausführlicher Besprechung in der Kanzlei oder wegen der Corona-Situation telefonisch oder digital über das Internet mitgeteilt werden. Wir halten aber wenig von formularmäßig abgefassten Ratschlägen im Internet.

Ganz wichtig ist die frühzeitige Studienbewerberberatung, schon vor dem Abitur, spätestens gleich nach Erhalt des Abiturzeugnisses!

Wegen der hohen Kosten für mehre Klageverfahren, wobei sich kaum mehr die früheren sog. „Rundumklageverfahren” lohnen, wäre es wegen der Wartezeiten ratsam bereits rechtzeitig vor dem Abitur eine Rechtsschutzversicherung mit Verwaltungsrechtsschutz abzuschließen. Viele Versicherungen haben aber nach einer Entscheidung des BGH zugunsten der Studienbewerber die Rechtsschutzdeckung für NC-Rundumklageverfahren gestrichen oder erheblich begrenzt.

Deshalb mögen Sie sich immer aktuell informieren, welche Versicherung Rechtsschutz noch gewährt, für wie viele Verfahren usw.

Genaue aktuelle Auskünfte können wir aus naheliegenden Gründen hier nicht erteilen!

R) Achtung: Bewerbungs-Ausschluss-Fristen

Jeder Abiturient, der voraussichtlich nicht die erforderliche Abiturnote aufzuweisen hat, sollte sich als Altabiturient wie bei der Hochschulstart.de.-Bewerbung nach herkömmlichen Regelungen für das Wintersemester stets bis spätestens 31. Mai, für das Sommersemester stets bis spätestens 15. Januar und als Neuabiturient zum Wintersemester bis spätestens zum 15. Juli und zum Sommersemester bis spätestens 15. Januar . und in einigen Fällen auch bei den Universitäten, z. B. bei der TU München in diversen Eignungsfeststellungsverfahren für  Lehramts-Masterstudiengänge zum SoSe 2022 sogar noch viel früher z.B. bis 29.12. des Vorjahres bewerben und sich gleichzeitig rechtzeitig vorher, damit diese Fristen auch für Gerichtsverfahren eingehalten werden können, bei überwiegend im Hochschulrecht tätigen Fachanwälten für Verwaltungsrecht melden.

Für die Bewerbung in den neuen Hausarzt-Quoten in Bayern und anderen Bundesländern gibt es jeweils gesonderte Fristen! 

Die  Fristen in den ordentlichen Vergabeverfahren entnehmen sie bitte aktuell dem Portal Hochschulstart.de und den Homepages der betreffenden Universitäten, dies gilt vor allem für die frühzeitigen Bewerbungen zu den Masterstudiengängen.

Bewerbungsfrist Hochschulstart.de: Altabiturienten für WS 2022/23: 31.05.2022, zum SoSe 2023 zum 15.01.2023  

Bewerbungsfrist alle Abiturienten zum SoSe 2023: 15.01.2023

Die Fristen für die Stellung sog. außerkapazitärer Zulassungs-Anträge als Voraussetzung für die Durchführung von gerichtlichen Hochschulzulassungs-Eilverfahren in manchen Bundesländern werden durch unsere Kanzlei für bereits bestehende Mandate eingehalten, allerdings  sollten  sich die Mandanten auch rechtzeitig melden!  Diese  Bewerbungsfrist läuft  bei einigen Bundesländern jeweils bereits am 15.07.2022 ab, z.B. für die Unis in Baden-Würtemberg und für das Sommersemester 2023 zum 15. Januar 2023!!

In Bayern gibt es diese außerkapazitären Antrags-Fristen derzeit nicht. Wir können alle bayerischen Unis auch noch während des Wintersemesters verklagen, ratsam ist es jedoch rechtzeitig vor Semesterbeginn gerichtlich vorzugehen und die Entwicklung der Fristen genau im Internet zu beobachten.

Bitte beachten Sie strikt diese genannten. Bewerbungsfristen, diese sind sog. Ausschlussfristen und laufen normativ geregelt inzwischen sogar an Sonn- und Feiertagen ab entgegen den klassischen Fristenregelungen des Bürgerlichen Rechts!

Achten Sie auf formell ganz korrekte Bewerbung, so wie dies Hochschulstart genau vorschreibt!

Bewerben Sie sich in allen  Zulassungs-Quoten vollständig! In allen Quoten alle möglichen Unis angeben vor allen Dingen auch in der ADH- und 10%-Quote! Äußerste Vorsicht zu walten gebietet es mit Bewerbungen für mehrere Fächer, am besten sollten sie sich nur für den einen Wunschstudiengang bewerben und z.B. nicht Bewerbungen zu Humanmedizin und Zahnmedizin oder Psychologie mischen! Realistische Rangziffern ihrer Bewerbung sehen sie bei diesem sog. dialogorientiertem System nicht mehr!

Näheres in persönlicher Beratung und unter www.hochschulstart.de

S) Zum Medizinertest TMS

Achtung: Anmeldefristen für Medizinertest (TMS) jeweils zum 15.01. des Jahres! Die neuen  Fristen  beachten u.a. auf der Homepage der Uni Heidelberg! Nützen sie einen weiteren Testversuch!

Bitte beachten Sie auch die Anmeldefristen für den Medizinertest in Österreich. Infos sind zu finden im Internet, dieser Test ist aber schon immer mehrfach wiederholbar.

Neuabiturienten mögen immer genau überlegen, ob es ratsam ist, bereits während der Abiturvorbereitung am TMS teilzunehmen, da dieser einige Vorbereitung erfordert und nach dem  noch geltenden Recht nicht wiederholt werden kann.

Besonders für Altwarter wichtig  ist nun die neue Wiederholbarkeit uralter Testergebnisse, die damals keine wesentliche Rolle gespielt haben, jetzt nach dem neuen System aber ergebniskausal für die Nichtzulassung wären.

Unserer Ansicht nach war die Nichtwiederholbarkeit des TMS verfassungswidrig. und wir haben bis zur Neuregelung beabsichtigt das BVerfG anzurufen. Eine solche Berufszugangsprüfung muss nämlich mindestens einmal wiederholbar sein!

Auch die Tatsache, dass sich im Test ca. ein Drittel reine Testfragen befinden, die nicht bewertet werden, aber manchen Bewerber lange zum Nachdenken und in Zeitnot bringen, ist unserer Ansicht nach in einer solch berufszulassenden Prüfung als Auswahlkriterium prüfungsrechtlich und verfassungsrechtlich ungeeignet. Oft können hier entscheidende Punkte verloren gehen.

Bitte informieren Sie sich stets über www.hochschulstart.de und die Homepages der Hochschulen über jeweils neue Fristen und die aktuellen ADH-Kriterien, die durch Hochschulsatzungen oft kurzfristig vor Bewerbungsschluss geändert werden. Vor allen Dingen für Neuabiturienten ist es wichtig und sehr empfehlenswert, vor oder unverzüglich nach Abiturablegung fachanwaltlichen Rat durch eine intensive Studienbewerberberatung einzuholen.

An der alten NC-Rechtsprechung des BVerfG aus dem Jahre 1972, dass die normativ festgesetzten Ausbildungskapazitäten erschöpfend sein müssen und deshalb die Kapazitätsberechnungen nach wie vor von uns und gerichtlich überprüft werden können, hat sich durch das neue Urteil des BVerfG vom 19.12. 2017 nichts geändert!

Die satzungsrechtlich, d.h. normativ festgesetzten Zulassungszahlen greifen wir im Interesse unserer Mandanten nach genauer Überprüfung fachgerecht nach wie vor juristisch und statistisch sowie rechnerisch durch unsere NC- Eilverfahren und Hauptsache-Klageverfahren gerichtlich zur Durchsetzung ihrer bereits zitierten  Grundrechte des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung an!

Riechwald Rechtsanwälte

Rudolf P.B. Riechwald

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verwaltungsrecht