Prüfungswiederholungsanspruch; Zweitwiederholungsprüfung

Die Zulassung zu Zweitwiederholungsprüfungen ist sehr eingeschränkt. Immerhin wurde nach ablehnenden Entscheidungen des bayerischen Verfassungsgerichtshofs zur 2. Wiederholung der Lehramtsprüfung und der juristischen Staatsprüfungen die sogenannte “Freischußregelung” eingeführt. Die negative Leistungsprognose ist erforderlich zur Verneinung eines Zweitwiederholungsanspruchs. Viele Prüfungsordnungen geben deshalb nur einen Zweitwiederholungsanspruch bei gewissen Notengrenzen der Fehlversuche, außerdem darf keine schuldhafte Prüfungssäumnis des ersten oder zweiten Prüfungsversuchs vorgelegen haben.

Beamtenprüfungsrecht

Hier stellt sich oft die Frage einer einheitlichen Prüferkorrektur, nachdem an diesen Prüfungen sehr viele Prüflinge an verschiedenen Orten geprüft werden und die Einheitlichkeit der Bewertung im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz fraglich erscheint. Der bayerische Verwaltungsgerichtshof gibt dem Prüfungsamt und den Prüfern nach hiesiger Ansicht ein zu weites Bewertungsermessen und verlangt leider nicht die Offenlegung einer Musterlösung, die es angeblich nicht geben soll, es handle sich nur um unverbindliche persönliche Notizen und Lösungswege der Prüfer