Legasthenie und Dyskalkulie sind sogenannte Teilleistungsstörungen und die Antwort des Gehirns auf ein didaktisch-methodisches Nichtbeachten einer ausgeprägten Rechtshirndominanz.  Sie können nur gemildert werden durch eine spezielle Lerntherapie, die leider in unseren Schulen nicht oder kaum angeboten wird. Für die Eltern ist es deshalb dringend anzuraten, Spezialisten zur Unterrichtung ihrer Kinder hinzuzuziehen. Im Schulrecht ist die Dyskalkulie sozusagen noch nicht existent. Die Legasthenie muss jedoch bereits zugunsten der Schüler Berücksichtigung finden, was unten abgedruckte Gerichtsentscheidung des VG Augsburg beispielhaft deutlich macht.

Legasthenie und Hörverständnisprüfung

In einem Verfahren wegen einer nicht bestandenen Realschulabschlußprüfung vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München, Aktenzeichen M 3K 04.6426, wurde das Prüfungsergebnis des Hörverständnistests aufgehoben und die Klägerin durfte die Teilprüfung an einer anderen Schule ihrer Wahl wiederholen, nachdem das Gericht folgende rechtliche Stellungnahme abgegeben hatte:
“Im Hinblick auf die bei der Klägerin unstrittig vorliegende Legasthenie ist sie bei der Hörverständnisprüfung in Widerspruch zu Art. 3 GG gleich mit allen anderen Prüflingen behandelt worden, indem ihr, ebenso wie diesen, eine Einlesezeit von fünf Minuten in ihrer Gruppe gewährt wurde. Da wegen der Nichtvergleichbarkeit von Prüfungssituationen nach Auffassung des Gerichts auf die konkrete Prüfungsgruppe für die Frage der Gleichbehandlung abzustellen ist, liegt darin eine Nichtberücksichtigung der Legasthenie und damit ein Verstoß gegen die Chancengleichheit im Prüfungsrecht vor.”

Eine hervorragende Neurodidaktikerin, die sich um diese Kinder intensiv kümmert, ist Frau Regina Baumann, Dyslexietherapeutin, Lerntherapeutin für Legasthenie und Dyskalkulie und Entwicklerin von OTHOLOGIX, Lerchenauer Str. 212, 80935 München

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Aufgrund dieser Entscheidung hat der Kläger die zu wiederholende Abschlußprüfung im Fache Deutsch bestanden. Diese rechtskräftige Entscheidung ist für alle Schüler, die an Legasthenie leiden, sehr bedeutsam.

Auch das VG München hat am 06.06.2005  eine Prüfungsentscheidung über eine Realschulabschlussprüfung aufgehoben, weil die Legasthenie des Schülers nicht berücksichtigt wurde.

Inzwischen erhalten aufgrund neuer VGH-Entscheidungen sogar Juristen in den Staatsprüfungen Schreibzeitverlängerung, wenn sie attestierte Legastheniker sind.