Begründungspflicht der mündlichen Prüfungsentscheidung:

Prüfungsverfahrensfehler müssen unverzüglich gerügt werden, sonst verfällt die Rüge. Oft ist die Abgrenzung schwierig zwischen Prüfungsverfahrensfehler und Beurteilungsfehler.

Logische Gesamtnotenbildung der Medizinischen Prüfung:

Allzuoft sind Prüfungsbewertungsregeln in ihren Auf-und Abrundungsvorschriften nicht logisch und plausibel und führen zur Gesamtnotenverfälschung.

Prüfungsverfahrensfehler (z.B. Prüfungslärm):

Prüfungsverfahrensfehler müssen unverzüglich gerügt werden, sonst verfällt die Rüge. Oft ist die Abgrenzung schwierig zwischen Prüfungsverfahrensfehler und Beurteilungsfehler.

Schuldlose Prüfungssäumnis:

Dem an Prüfungsangst leidenden langjährigen Medizinstudenten war die Prüfungsladung zu seinem letzten Prüfungsversuch nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Er wurde erneut zur Prüfung zugelassen und hat schließlich den 3. Teil des Medizinischen Staatsexamens nach überlangem Studium mit der Note 1 bestanden.

 

ANFECHTUNG DER PRÜFUNGSBEWERTUNG MIT NICHTBESTEHENSNOTE:

 

Urteil VG München vom 24.11.2008, Az.: M 3 K 07.3685

 

Die beklagte Hochschule wird unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide verpflichtet, die Prüfung der Klägerin als bestanden zu bewerten. Die Klägerin kann im vorliegenden Fall auf der Grundlage des von den Prüfern verwendeten Punkteschlüssels beanspruchen, dass ihre Prüfungsarbeit als bestanden gewertet wird. Das Urteil entscheidet zu Gunsten der Klägerin über die Frage, ob die Vergabe von Punkten für Lösungswege auch bei richtigem Endergebnis zu einem Nichtbestehen der Klausur führen kann.

 

 

KLAGE GEGEN DIE NICHTBESETEHENSBEWERTUNG DER ANSTELLUNGSPRÜFUNG FÜR DEN GEHOBENEN NICHTTECHNISCHEN VERWALTUNGSDIENST; PRÜFUNGSVERFAHREN NACH DER ZULASSUNGS-, AUSBILDUNGS-, UND PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN GEHOBENEN NICHTTECHNISCHEN VERWALTUNGSDIENST – ZAPOgVD 2003;

 

Urteil VG München vom 22.01.2008, Az.: M 4 K 07.2269

 

Dem Klageantrag auf Neubewertung-, hilfsweise auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung aus materiellen und formellen Gründen wurde nicht stattgegeben. Sowohl den substantiierten Einwendungen des Klägers als auch der Rüge eines Verfahrensfehlers wurden vom  Gericht nicht gefolgt. Das Urteil setzt sich detailliert mit den substantiellen Einwendungen des Klägers gegen eine Nichtbestehensbewertung auseinander.

 

 

KLAGE GEGEN NICHTBESTEHENSBESCHEID UND EXMATRIKULATION IM MASTERSTUDIENGANG MASCHINENWESEN EINER UNIVERSITÄT; 

 

Urteil VG München vom 12.03.2007, Az: M 3 K 07.200

 

Die Bescheide über das Nichtbestehen der Prüfung sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Fortsetzung des Prüfungsverfahrens, da er im konkreten Fall nicht verpflichtet war die vermeintliche „Pflicht- Prüfung“ abzulegen. Das Urteil befasst sich im Besonderen mit dem Problem der Wirksamkeit einer Fachprüfungsordnung und der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung und den dort festgelegten Wahl- und Pflichtprüfungen.