Eignungsfeststellungsverfahren, Bachelor-Master-Prüfungen:

Neue Studienzulassungs-Eingangsprüfungen  sowie Bachelor-Master-Studienfortsetzungsprüfungen b.z.w. Master-Auswahlverfahren und Auswahlprüfungen (z. B. Neue Eingangsprüfungen zu Masterstudiengängen!) durch Auswahlverfahren und Auswahlgespräche als verdeckter Numerus-Clausus:

Historie ab Wintersemester 2004/2005:

Wir haben die ungehörigen und unserer Ansicht nach zum Teil verfassungswidrigen Zugangshürden in den Eignungsfeststellungsverfahren in Bayern, vor allem gegen die TU München und die LMU-München erfolgreich angefochten  und werden über die Ergebnisse berichten.

In den Rubriken ” Aktuelle Nachrichten” und “Veröffentlichung von Grundsatzentscheidungen” können sie die  Studienplatz- Klage-Erfolge zum WS 2009/10 nachlesen, z.B. die  Eil-Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22.12 2009 zu den Eignungsfeststellungsverfahren der TUM, die unsere Kanzlei RIECHWALD RECHTSANWÄLTE für unsere Mandanten in den Fächern Maschinenwesen, Konstruktion, Architektur und Wissenschaftliche Grundlagen des Sports an der TU München gegen den Freistaat Bayern erstritten hat. Alle Mandanten konnten beruhigt und erfolgreich ihr Wunschstudium vom Bachelor zum Master weiterstudieren.

Wintersemester 2008/09 :

Beschluss des VG München  vom 24.09.2008:    Unserer Kanzlei war es erneut gelungen zum WS 2008/09 die Eignungsfeststellungsverfahren der TU-München zu “knacken”

Das VG München hat die TUM verpflichtet die Studienbewerber in den Fächern TUM-BWL, Mechatronik und Architektur zum begehrten Studium zum WS 2008/09 vorläufig zuzulassen, worauf die TU München nachgab und die endgültige Zulassung ausgesprochen hat.

Auch die LMU München wurde durch rechtskräftige Einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts München verpflichtet einen im Eignungsfeststellungsverfahren abgelehnten Studienbewerber zum VWL-Studium zum WS 2008/09 vorläufig zuzulassen.

Wintersemester 2006/07

STUDIENEINGANGSPRUEFUNG, EIGNUNGSFESTSTELLUNGSPRUEFUNG, KUENSTLERISCHES LEHRAMT
Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.03.2007, Az.: 7 CE 06.3426

BayVGH 7 CE 06.3426

Mit dieser hervorragenden Grundsatzentscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs, der einen entgegenstehenden Beschluss des Verwaltungsgerichts München aufhebt, wurde der Freistaat Bayern verpflichtet, die hochschulreife Studienbewerberin vorläufig so zu behandeln, als habe sie die Eignungsprüfung für das Studium Künstlerisches Lehramt an Gymnasien im Fache Musik an der Hochschule für Musik und Theater München gemäß der Qualifikationsverordnung bestanden. Der VGH rügt ein erhebliches Normierungsdefizit bei den prüfungsrechtlichen Regelungen der Hochschule für diese Studienzugangsprüfung. Somit muss künftig in einem normativ ordnungsgemäß geregelten und durchschaubaren Verfahren über die Qualifikation für die Aufnahme dieses künstlerischen Studiums entschieden werden (vgl. auch Anmerkung zu Grundsatzentscheidung Nr. 43). Inzwischen studiert die Mandantin endgültig, weil auch der Hauptsacheprozess gewonnen wurde.

20.12.2004:

STUDIENEINGANGSPRUEFUNG, EIGNUNGSFESTSTELLUNGSPRUEFUNG, SPRACHTHERAPIE AN DER LMU MÜNCHEN
Positive Beschwerdeentscheidung des Bayerischer Verwaltungsgerichtshofs

BayVGH_Entscheidung

Leider wird es immer mehr Mode z. B. an der TU München und der LMU München, sogenannte Eignungtests mit Vorauswahlverfahren nicht nur in künstlerischen und praxisbezogenen  Studiengängen durch die Universitäten mit Hilfe von Auswahlsatzungen einzuführen. Das Studienzulassungsgrundrecht für hochschulreife Bewerber wird dadurch oft ad absurdum geführt, weil der Wert der ABI-Note meistens unverhältnismäßig überbetont wird. Außerdem leidet das Prüfungsverfahren häufig an schweren rechtsstaatlichen Defiziten. Der von Rechtsanwalt Riechwald erstrittene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zum Verfahren bei Studienzulassungs – Eingangsprüfungen, hier Zulassung zum Studium der Sprachtherapie zum WS 2004/05 hat aufgezeigt, dass die Satzungen konkrete und geeignete Auswahlmaßstäbe festsetzen müssen und der Abiturnote nicht das absolute Übergewicht bei der Bewerberauswahl zukommen darf.
Der BayVGH hat entschieden, dass der Abiturnote beim  Auswahlverfahren derartiger Spezialstudiengänge nicht ein zu großes Übergewicht im Gegensatz zur Bewertung praktischer Erfahrungen des Studienbewerbers zukommen darf, dass eine Studienzulassung mit einer Abiturnote von 2,3 gar nicht mehr möglich wäre. Der Beschluss ist rechtskräftig und die Studentin wurde nach ihrem Obsiegen in der 2. Instanz des Eilverfahrens durch Vergleich endgültig zugelassen.

Die LMU München hat zum WS 2005/06 eine Satzungsergänzung erlassen und das Eignungsfeststellungsverfahren in Sprachtherapie neu geregelt. Auch diese Vorschriften sind nach unserer Auffassung verfassungswidrig und fachlich als Berufszugangsschranke ungeeignet.

Zum WS 2005/06 und WS 2006/07 und WS 2007/08 wurden weitere verwaltungsgerichtliche Eilverfahren gegen die Zulassungsbeschränkungen durch Vorauswahl und sogenannte Eignungsprüfungen in Fächern wie z.B. Maschinenwesen, Biologie, Sportwissenschaft gegen die TU München eingeleitet. In mehreren Verfahren hat die TU München auf Widerspruch gegen die Nichtzulassung und ANTRAG auf ERLASS einer EINSTWEILIGEN ANORDNUNG zum BAYERISCHEN VERWALTUNGSGERICHT MÜNCHEN die von der KAZLEI RIECHWALD vertretenen Mandanten zum WS 2005/06 und auch zu WS 2006/07  und WS 2007/08 direkt zugelassen b.z.w. einige zu einem Eignungsgespräch, nachdem die Kandidaten zunächst schon in der Vorauswahl aussortiert und nicht zum Fachgespräch zugelassen worden waren.

Da immer mehr Satzungen zur Eignungsfeststellung ( Eignungsfeststellungssatzung EFS) erlassen werden, zum Beispiel auch für Masterstudiengängen nach Abschluss des Bachelor-Studiums ist zukünftig  mit heftigen juristischen Auseinandersetzungen zu rechnen, obgleich die Eignungsfeststellungsverfahren durch das neue Bayerische Hochschulgesetz 2006 geregelt, d.h. rechtlich sanktioniert worden sind.