Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem sehr bedeutenden Beschluss vom 31.3.2004, Az. 1 BvR 356/04 in den Verfahren auf Studienzulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Lübeck zum Wintersemester 2003/2004 gegen die Ablehnung einer von uns für Studienbewerber beantragten Einstweiligen Anordnung auf einstweilige Zulassung der Mandanten durch das Verwaltungsgericht Schleswig und das Oberverwaltungsgericht Schleswig eine rechtsgrundsätzliche und weitreichende Entscheidung zur Durchsetzung des Studienzulassungs-Teilhabe-Grundrechts aus Art. 12 Abs.1 GG i.V.m. Art. 3 Abs.1 GG und Art. 19 Abs.4 GG im Eilverfahren erlassen.
Aufgrund dieser Entscheidung musste das Verwaltungsgericht Schleswig, an das die Sache vom BVerfG zurückverwiesen worden war, durch einstweilige Anordnung dann im Juli 2004 weitere 29 (in Worten: neunundzwanzig ) Studienplätze im Fach Humanmedizin an der Universität Lübeck nach Abitur-Leistungs- und Wartezeitkriterien nach den Rechtsverhältnissen des WS 2003/04 vergeben. Diese Entscheidung wurde rechtskräftig und die Studenten konnten endgültig beruhigt studieren.

Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfG_1_BvR_356_04_Lubeck, veröffentlicht auch im Internet unter https://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20040331_1bvr035604.html   stellt die wichtigste Grundsatzentscheidung zum Hochschulzulassungsverfahren im Eilrechtsweg außerhalb der normativ festgesetzten Zulassungszahl dar. Das Bundesverfassungsgericht fordert von den Verwaltungsgerichten wegen des effektiven Rechtsschutzgebotes nach Art. 19 Abs. 4 GG bereits im Eilverfahren die Kapazitätsberechnungen der Universitäten genau zu prüfen, d.h. genau bis auf die Formelableitung nachzurechnen.

Der alte Grundsatz “judex non calculat” gilt seit dieser Zeit im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren in Studienzulassungssachen nicht mehr, wobei diese Pflicht auch nach wie vor allzu oft missachtet wird. Für die Studienbewerber ist diese Entscheidung so wichtig, weil Klagen in der Hauptsache oft sogar jahrelang Zeit in Anspruch nehmen, während die Studienbewerber über diese Zeit auf ihren Studienplatz vergeblich warten müssen, besonders in den harten Numerus Clausus Fächern Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Psychologie.