Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.03.2005, AZ 1 BvR 584/05; Eilantragsfrist des OVG Hamburg verfassungswidrig

BVerfG_1BvR_584_05
BVerfG_Entscheidung veröffentlicht auch auf der Seite des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat eine einstweilige Anordung erlassen, daß die Vollziehung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 25.11.2004 für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einstweilen ausgesetzt wird.
Das OVG Hamburg hatte eine einstweilige Anordung auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Uni Hamburg zum WS 2003/04 durch das Verwaltungsgericht Hamburg aufgehoben wegen zu später Antragstellung durch die Studienbewerberin. Dadurch wurde die Medizinstudentin nach einem Semester Studium wieder exmatrikuliert. Durch diese erfreuliche Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts konnte die Studentin ein Semester lang einstweilen weiterstudieren, wodurch sich ihre anderweitigen Zulassungschanchen natürlich erheblich verbessert haben. Leider hat das BVerfG diese Eilentscheidung überraschenderweise schließlich wieder im Hauptsacheverfahren aufgehoben und die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil der Zulassungsantrag erst nach Semesterende des Wintersemesters gestellt worden war, obgleich es sich an der Uni Hamburg um einen Jahreszulassungs-Zeitraum handelt und somit sehr wohl noch ein Studium in diesem Studienjahr möglich war.Seine oben zitierte Entscheidung vom 15.04.2003 hat das BVerfG allerdings nicht in Frage gestellt. Die betroffene Studentin konnte durch Vergleichsabschluss im Hauptsacheverfahren nahtlos in Hamburg weiterstudieren.