Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.4.2003, AZ. 1 BvR 710/03, BVerfG_1_BvR_710_03_HHFrist im Verfahren auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Hamburg nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2002/2003 gegen Universität Hamburg, Verwaltungsgericht Hamburg und Hamburgisches Oberverwaltungsgericht.
Aufgrund dieser Entscheidung wurde die Verfassungsbeschwerdeführerin trotz angeblich zu später Antragstellung in das gerichtliche Verteilungsverfahren verschwiegener Studienplätze einbezogen und erhielt mit bayerischer Abiturnote 2,1 den begehrten Humanmedizin- Studienplatz.
Diese Entscheidung hebt eine langjährige Fristenpraxis des OVG Hamburg auf, nach der studienzulassungsrechtliche Eilanträge jeweils spätestens bis zu Semesterbeginn eingereicht werden mußten.
Diese Verfahrensweise war nicht gerecht, zumal das Gericht meist selbst Monate oder über ein halbes Jahr benötigte, um seine “Eilentscheidung” zu fällen.