Zusatzbezeichnung: Umweltmedizin
1. BVerwG, 3 B 21.03
(BVerwG_ZusatzUmweltmed_03 )
2. BVerfG, 1 BvR 1811/03
(BVerfG_ZusatzUmweltmed_03 )
Sowohl das Bundesverwaltungsgericht, als auch das Bundesverfassungsgericht haben die Rechtsauffassung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs gebilligt, daß im Rahmen des ärztlichen Weiterbildungsrechts im Fachbereich Umweltmedizin eine einschlägige umweltmedizinische Tätigkeit des in Tiermedizin und Humanmedizin promovierten Arztes im Fachbereich Tiermedizin vor seiner Approbation als Arzt nicht als ärztliche Weiterbildungszeit angerechnet wird. Eine zwar hochqualifizierte fachliche Vorbildung in einem ärztlichen Spezialgebiet soll nicht als ärztliche Weiterbildungstätigkeit anerkannt werden. Wer also bereits einschlägige medizinische Fachkenntnisse in anderen Studienrichtungen wie z.B. Tiermedizin oder Pharmazie erworben hat und erst dann zusätzlich als Arzt approbiert wird, wird leider im ärztlichen Weiterbildungsrecht benachteiligt, nur weil er nicht den üblichen Wissenserwerbsgang absolviert hat. Gerade im Fache Umweltmedizin ist eine derartige Praxis der Ärztekammern aufgrund ihres Berufsrechts unverständlich, nachdem die Umweltmedizin zum Teil erheblich von tiermedizinischen wissenschaftlichen Erkenntnissen geprägt wird. Warum soll ein fachkundiger Arzt die Weiterbildungsbezeichnung nicht führen dürfen in einem Fache, in dem er bereits vorgebildet ist?
Facharztprüfungsrecht:
Hier gelten alle prüfungsrechtlichen Regeln des BVerfG bei einer Berufszugangsprüfung. Oft ist es jedoch sehr schwer die Ergebnisse des mündlichen Fachgespräches anzufechten, weil die Prüferals Zeugen gehört werden und die Prüflinge oft keine Zeugen haben.Deshalb fachkundige Zuhörer mitnehmen!
siehe Entscheidung Nr. 21 veröffentlichte Grundsatzentscheidungen.
ERFOLGREICHES KLAGEVERFAHREN IM STEUERBERATERPRÜFUNGSRECHT; STEUERBERATERPRÜFUNG 2009 MATERIELLE UND FORMELLE ANFECHTUNG DER PRÜFUNSBEWERTUNG (§ 35 Abs. 1 StBerG, § 14 Abs. 2 DVStB):
Öff. Verhandlung beim Finanzgericht München, Außensenat Augsburg am 19.10.2011 Az.: 4 K 532/10
Frau Rechtsanwältin Katrin C. OVER erreicht nach vierstündiger Verhandlung und Zeugenbefragung einen Hinweis des Vorsitzenden Richters dass das Gericht hinsichtlich der Besetzung des Prüfungsausschusses, sowie bezüglich der Anwesenheit eines Gasthörers während der gesamten mündlichen Prüfung einen formalen Fehler der mündlichen Prüfung sehe. Zwischen den Parteien wird daraufhin vereinbart, dass die Klägerin zur Wiederholung der mündlichen Prüfung im Frühjahr 2012 zugelassen wird, das Klageverfahren wird übereinstimmend für erledigt erklärt.
vgl. dazu auch Sächsisches Finanzgericht, 2. Senat Urteil vom 31.05.2011 Az. 2 K 243/10, die zugelassenen Revision läuft beim BFH unter Az.: VII R 41/11.
KLAGEVERFAHREN WEGEN MITGLIEDSCHAFT IN DER BAY. RECHTSANWALTS- UND STEUERBERATERVERSORGUNG, DAUERHAFTE ERMÄSSIGUNG DER BEITRAGSPFLICHT AUF DEN GRUNDBEITRAG (§19):
Urteil VG München vom 22.04.2010, Az.: M 12 K 09.3303
D er Kläger, ein Gründungsmitglied des Versorgungswerkes für Steuerberater des Landes Nordrhein-Westfalen, wendet sich nach seinem Zuzug nach Bayern gegen die Höhe der von ihm verlangten Beiträge zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung. Wegen anderweitiger Vorsorge stellt es für den Kläger eine unverhältnismäßige und unzumutbare Überversorgung dar, wenn ihm nicht auf Dauer eine Beitragsermäßigung auf den Grundbeitrag gewährt wird. In entsprechender Anwendung des § 47 a Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Beklagten ist ihm daher die Ermäßigung zu gewähren.
I M RAHMEN EINES ANTRAGS AUF ZULASSUNG ZUR FACHARZTPRÜFUNG WURDE DIE VORFRAGE RELEVANT, OB DER KLÄGERIN IM APRIL 1996 EINE BERUFSERLAUBNIS HÄTTE ERTEILT WERDEN MÜSSEN (ÄRZTLICHE APPROBATIONSERTEILUNG NACH § 3 ABS. 3 BÄO
Verhandlung beim Verwaltungsgericht München am 23.07.2008, Az.: M 16 K 07.5992
D as Gericht weist nach ausführlichem Vortag von Frau Rechtsanwältin Katrin C. Over darauf hin, dass in diesem besonderen Einzelfall die Klägerin ihren Beruf zwar ohne formale Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO ausgeübt hat, jedoch der vorliegenden Bescheinigung vom April 1996 eine Legitimationswirkung zukomme. Es wird festgestellt, dass im vorliegenden Fall im April 1996 unstreitig alle Voraussetzungen zur Erteilung einer Berufserlaubnis erfüllt waren. Der Beklagtenvertreter sichert daraufhin zu die begehrte Approbation bei unverändertem Vorliegen der Voraussetzungen zum Januar 2009 zu erteilen.Der Rechtsstreit wird daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt. In Folge des Ergebnisses des verrwaltungsgerichtlichen Verfahrens erklärt die Bayerische Landesärztekammer gegen Nachweis des Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen die verbindliche Zulassung der Widerspruchsführerin zum Fachgespräch betreffend den Erwerb zum Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin ( Az.: BW/kl).