07.04.2009:  VERFASSUNGSBESCHWERDE mit ANTRAG auf ERLASS einer EISTWEILIGEN ANORDNUNG gegen ABLEHNUNG der ZURÜCKSTELLUNG VON DER EINSCHULUNG nicht angenommen, ELTERNGRUNDRECHT AUS ART. 6 ABS. 1 GG

Ablehnender Beschluss des VG München vom 01.12.2008, M 3 E 08.556551

Ablehnender Beschluss des BayVGH vom 27.02.2009,  7 CE 08.33

BVerfG    1 BvR   721/09  vom 07.04.2009. Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde und des Antrages auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung durch das BVerfG

Die ohne jegliche Begründung durch das BVerfG judizierte Nichtannahme der rechtsgrundsätzlichen Verfassungsbeschwerde der Eltern und deren   Kindes, das zum neuen frühen bayerischen Einschulungszeitpunkt an einem unerkannten Hörschaden gelitten hatte und erst nach Schulbeginn des Schuljahres 2008/09 im Oktober operiert worden war, nach einer pädagogisch und menschlich unverständlichen Ablehnung des Zurückstellungsantrages dessen Eltern  am 07.04.2009 durch den Schulrektor, ist uns völlig unverständlich. Trotz von den Eltern gestelltem, verantwortungsbewusst und plausibel auch ärztlich begründetem Antrag auf Schulrückstellung ihres im August geborenen Schulkindes wurde der Elternwunsch wegen angeblichen schulischen Förderbedarfs des Kindes abgewiesen, das ohnehin intensive ausserschulische Förderung und Behandlung erhalten hatte. Das Kind wurde mit Hilfe des Schulzwanges durch Bussgeldverhängung gegen die Eltern in der zweiten Schuljahreshälfte zwangsweise eingeschult, ihm wurde das psychologisch so wichtige ” Schultütenerlebnis” genommen und in einen Klassenverband eingewiesen, in dem es nur fremd sein konnte. Eine pädagogisch-juristische Freveltat!

Hier wurde das auch in der Bayerischen Verfassung verankerte und mit Vorrang ausgestattete Elterngrundrecht der Kindererziehung eklatant verletzt, das wie folgt lautet:

” Art 126 Verfassung des Freistaates Bayern:

(1) Die Eltern haben das natürliche Recht und die oberste Pflicht, ihre Kinder zur leiblichen, geistigen und seelischen Tüchtigkeit zu erziehen. Sie sind durch Staat und Gemeinden zu unterstützen.In persönlichen Erziehungsfragen gibt der Wille der Eltern den Ausschlag.

(2) Uneheliche Kinder haben den gleichen Anspruch auf Förderung wie eheliche Kinder.

(3) Kinder und Jugendliche sind durch staatliche und gemeindliche Maßnahmen und Einrichtungen gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige und körperliche Verwahrlosung und gegen Misshandlung zu schützen.Fürsorgeerziehung ist nur auf gesetzlicher Grudlage zulässig.”

Das VG München und der BayVGH haben in ihren Eilentscheidungen dieses Grundrecht und das entsprechende Eltern-Grundrecht aus Art. 6 GG nicht einmal erwähnt!

Die Hauptsacheklage ist noch beim VG München anhängig. Das OLG Bamberg hat immerhin auf unsere Rechtsbeschwerde hin das Amtsgerichtliche Urteil über die Verhängung einer Geldbuße gegen die Mutter aufgehoben und die Sache an das AG München zurückverwiesen. Das Kind musste natürlich zum Schuljahr 2009/10 erneut die erste Volksschulklasse besuchen!

Der Fall ist ein Musterbeispiel für schwere Grundrechtsverletzungen durch Behörden und deren Duldung durch Gerichte, die das Bundesverfassungsgericht ohne jegliche Begründung durch Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde mit einstimmigem Kammerbeschluss durch 3 Richter abschmettert. Eine solche Verfahrensweise ist rechtsstaatlich unhaltbar, das BVerfG verhält sich durch eine solche Praxis, die durch eine Gesetzesänderung im Jahre 1993 wegen beklagter Überlastung des BVerfG  noch unter der Kanzlerschaft von  Helmut Kohl vom Bundestag auf Formulierungsvorschlag des BVerfG im Bundestag durchgewinkt wurde, nach Ansicht vieler Verfassungsrechtler selbst verfassungswidrig.

Diese rechtsstaatlich unverständliche Verfahrensweise des BVerfG greift leider immer weiter um sich. Kein Beschwerdeführer weiß dann, was die Richter sich gedacht und ob sie die eingehend begründete Verfassungsbeschwerde mit allen umfangreichen Unterlagen überhaupt selbst gelesen haben, weil ein in Juristenkreisen berüchtigter sog.” 3. Senat” der den Richtern zugeordneten wissenschaftlichen Mitarbeiter am BVerfG die Entscheidungen der Kammern zumindest intensiv vorbereitet!

Diese Praxis unseres höchsten  Gerichts untergräbt seine rechtsstaatliche Autorität und stellt eine Beleidigung der um ihre Grundrechtsverwirklichung nachsuchenden Bürger und ihrer Anwälte dar, die eine Verfassungsbeschwerde umfangreich und fachkundig nach rechtsstaatlichen Maßstäben begründet haben. Zur Rechtfertigung dieses Verfahrens wird stets auf die Überlastung des BVerfG verwiesen und die Tatsache, dass sich die Verfassungsrichter sehr häufig nicht auf eine Begründung einigen könnten. Es ist höchste Zeit, dass der Gesetzgeber  diesen schweren Fehler des rechtsstaatlichen Defizits wieder beseitigt! Auch den Richtern des BVerfG darf kein Freibrief ausgestellt werden, seine Entscheidungen nicht  begründen zu müssen.