Stichwort: Hochschulzulassungsrecht; Numerus-clausus-Recht; effektives Rechtsschutzgebot; Grundrechtsschutz des Hochschulzulassungs-Teilhabegrundrechts aus Art.12 Abs.1 GG durch die Verwaltungsgerichte bereits im Eilverfahren: (https://www.bverfg.de/entscheidungen/1bvr35604)
Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser von Rechtsanwalt Riechwald erstrittene fundamentale Leitentscheidung zum Numerus-clausus-Recht wegen Zulassung zum Studium der Humanmedizin gegen die Universität Lübeck sowie das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht und das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in Schleswig am 31.03.2004 im Hochschulzulassungsrecht und Numerus-clausus-Recht nach Beantragung einer einstweiligen Anordnung bereits direkt in der verfassungsrechtlichen Hauptsache, d.h. im Verfassungsbeschwerdeverfahren äußerst schnell entschieden, dass die Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte wegen des effektiven Rechtsschutzgebotes aus Art. 19 Abs. 4 GG bereits im Eilverfahren alle Kapazitätsparameter der Universitäten im Verfahren wegen Zulassung zum Studium außerhalb der normativ festgesetzten Ausbildungskapazität eingehend bis auf die Formelableitung prüfen müssen und die Studienbewerber nicht auf das viel zu lange dauernde verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren verweisen dürfen. Die Entscheidung ist auch veröffentlicht in der NVwZ 2004/1112, auf unserer Rubrik Grundsatzentscheidungen/ wichtige Numerus Clausus Entscheidungen und auf der Homepage des BVerfG neben anderen wichtigen Hochschulzulassungs-Entscheidungen unter der Rubrik Entscheidungen zum Stichwort “Riechwald Rudolf” 31.03.2004 und unter dem Az. 1BvR 356/04 zu finden.
Die Hochschulen müssen im Eilverfahren alle Kapazitätsberechnungsunterlagen vorlegen, sonst könnten auch “scheinplausible” Berechnungen nicht überprüft werden. Die Darlegungserfordernisse der Antragsteller dürfen nicht überspannt werden. Dieser Beschluss des BVerfG tritt der leider häufig auftretenden Praxis der Universitäten und mancher Verwaltungsgerichte entgegen, schwierige Rechtsfragen hintanzustellen und tatsächliche Fragen sowie genaue Berechnungen erst im Hauptsacheklageverfahren durchführen und klären zu wollen, was dann allerdings Jahre lang dauern wird und somit effektiver Rechtsschutz zu spät kommen würde. Leider wird diese Rechtsprechung des BVerfG in der Praxis der Verwaltungsgerichte häufig noch immer nicht korrekt umgesetzt!