(§ 47 VwGO, Normenkontrolleilverfahren, Außervollzugsetzung eines Bebauungsplanes)
Leitsätze:
“Im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO haben Nachbarn die vorläufige Außervollzugsetzung eines Änderungsbebauungsplans beantragt. In der vorliegenden Entscheidung äußert sich der BayVGH insbesondere zum Verhältnis der Rechtsschutzmöglichkeiten des § 47 Abs. 6 VwGO einerseits und des Individualrechtsschutzes nach § 123 VwGO oder §§ 80 Abs. 5, 80 a VwGO andererseits.”
“1. Soll ein Bauvorhaben im Freistellungsverfahren (Art. 64 BayBO) errichtet werden, hat der betroffene Grundstücknachbar grundsätzlich die Möglichkeit, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans zu beantragen. Er kann zumindest dann nicht auf den Individualrechtsschutz nach § 123 VwGO verwiesen werden, wenn der angegriffene Bebauungsplan nur einen engen räumlichen Bereich erfaßt.
2. Bei der Entscheidung über den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrages abzustellen.”
BayVGH 1 NVwZ RR 2000,416 = VwRRBy 99,425 = VwRRBy 2000,11