Prüfungsrecht ,Prüfungssäumnis und unverzügliche Mitteilungspflicht.

Leitsätze:
Wenn eine verzögerte Mitteilung eines wichtigen Grundes für die Versäumung einer Prüfung offensichtlich nicht zu einer Beeinträchtigung der Chancengleichheit zu Lasten Dritter führen kann, sind an die Beurteilung der Unverzüglichkeit der Mitteilung angesichts des Grundrechts auf freie Berufwahl (Art. 12 I GG) insbesondere dann keine zu hohen Anforderungen zu stellen, wenn hiervon der endgültige Verlust der Prüfungschance abhängt. Bei einem unfallbedingten Krankenhausaufenthalt des Prüflings an den Prüfungstagen genügt es daher, wenn die Benachrichtigung des Prüfungsamtes über die Gründe der Versäumung der Prüfung in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Krankenhausaufenthalt steht.”