BVerwGE 101,51; BVerwG NVwZ 96,1103; NJW 96,2669
Hochschulrecht, Verfassungsrecht, Rechtsstaatsprinzip, Vorbehalt des Gesetzes, keine Haftung von Studentenvertretern auf Schadensersatz wegen des Rechtsstaatsprinzips, dem Vorbehalt des Gesetzes, keine öffentlich-rechtliche Organwalterhaftung.
Die FH München hatte von einer Studentenvertreterin Schadensersatz gefordert, weil im Impressum einer studentischen Sozialbroschüre als Herausgeber die Adresse des ASTA angegeben war, der in Bayern jedoch nicht mehr die offizielle Studentenvertretung darstellt, sondern ein privater Verein ist und eine studentische Hochschulgruppe darstellt. Dem Schadensersatzanspruch mangelte es an einer gesetzlichen Grundlage. Mit dem Fall waren erst 2 Instanzen und dann noch mal alle drei verwaltungsgerichtlichen Instanzen befasst.