ärztliches Prüfungsrecht, logische Gesamtnotenbildung bei ärztlicher Prüfung geboten.
Leitsatz:
“Die Einstellung des exakten Zahlenwertes, d.h. der Bruchteilsnote des Zweiten Prüfungsabschnitts in die Berechnung der Gesamtnote nach § 34 AppOÄ entspricht allein dem Grundsatz der Chancengleichheit und damit der materiellen Prüfungsgerechtigkeit.”
Etliche Prüfungsordnungen leiden noch immer an der mathematisch-logischen Gerechtigkeit. Durch Zwischen-Auf-und Abrundungen ergeben sich fehlerhafte Noten.
BayVGH, NVwZ RR 93,363