Hochschulprüfungsrecht, Versagung der 2. Wiederholungsprüfung nur bei negativer Leistungsprognose zulässig, wobei alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind.

Aufgrund dieser Entscheidung wurden sehr viele Prüfungsordnungen geändert, z.B.  wurde bei den Fachhochschulen normiert, dass bestimmte Noten erforderlich sein müssen, um eine Zulassung zur Zweitwiederholung zu erhalten. Bei fiktiven Nichtbestehensnoten wegen Nichtanmeldung oder Nichterscheinens zur Prüfung wird jetzt die Zweitwiederholungsprüfung versagt.

BayVGH,7CE92.1593