I. Rechtliche Grundlagen

1. Art. 12 GG Berufsfreiheit
Art. 12 Abs. 1 GG: „Alle Deutschen haben das Recht Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.“
Das Grundrecht sichert die Freiheit des Bürgers, jede Tätigkeit, für die er sich geeignet glaubt, als Beruf zu ergreifen, d.h. zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen. Das Grundrecht der Berufsfreiheit ist also in erster Linie persönlichkeitsbezogen (BVerfGE 30, 292/334). Art. 12 Abs. 1 GG schützt über den Wortlaut hinaus nicht nur die freie Wahl der Ausbildungsstätte, sondern die gesamte Freiheit der berufsbezogenen Ausbildung (BVerfGE 33, 303/329). Die Berufsfreiheit gewährt im weiteren Sinne ein Recht auf Teilhabe an der beruflichen Ausbildung, sie gewährt gleichzeitig ein Schutz- und Abwehrrecht gegen rechtswidrige Eingriffe durch Behörden.
2. Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 GG Chancengleichheit im Prüfungsrecht
Art. 3 GG : „(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat, und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“
Bei Prüfungen verbinden sich Art. 12 Abs. 1 GG mit Art. 3 GG zum Grundsatz der Chancengleichheit (BVerwGE 87, 258/261). Der Grundsatz verlangt, dass Prüflinge ihre Prüfungsleistungen möglichst unter gleichen Prüfungsbedingungen erbringen können (BVerwGE 69, 46/49; 85, 323/325; 87, 258/261f)
3. Schranken der Berufsfreiheit – Rechtfertigung von Beeinträchtigungen
an bayerischen Gymnasien: BayEUG und GSO
Das Recht auf freie Berufswahl steht unter dem Vorbehalt des Gesetzes (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). In Bayern regelt z. B. das Bayerische Erziehungs- und Unterrichtsgesetz sowie die Gymnasiale Schulordnung die Schranken der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Soweit die Beschränkung des Zugangs zu berufsbezogenen Ausbildungsstätten nicht durch oder auf Grund eines Gesetzes geregelt ist, stellt sie einen (echten) Grundrechtseingriff dar, dies gilt auch, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt ist.
Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten beeinträchtigt, so steht ihm der Rechtsweg offen, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.

II. Rechtsmittel gegen schulrechtliche Entscheidungen

1. Widerspruch § 69 VwGO, Art. 15 BayAGVwGO
Trotz Abschaffung des Widerspruchsrechtes in Bayern seit Juli 2007, besteht im Schulrecht und im Prüfungsrecht nach wie vor die Möglichkeit belastende Verwaltungsakte der Behörden neben der Klage auch mit dem Widerspruch anzugreifen, vgl. Art. 15Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 6 Bayerisches Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (BayAGVwGO).
Die Erhebung des Widerspruches, hat gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung, beachtlich ist jedoch die Ausnahme gem. Art. 86 Abs. 14 BayEUG, danach entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage bei einigen schulischen Ordnungsmaßnahmen!
In der Praxis ist es häufig angebracht Entscheidungen der Schule mit dem Widerspruch anzugreifen, da die Behörde bei der Entscheidung meist ein Ermessen hat und die Verhältnismäßigkeit im Einzelfall prüft. Zudem ist der Widerspruch grundsätzlich kostengünstiger und eröffnet zudem die Möglichkeit einer kurzfristigen einvernehmlichen Lösung (Vergleich).
Widerspruchsfrist: Ein Monat nach Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mit Rechtsbehelfsbelehrung, § 70 VwGO, bzw. Jahresfrist gem. § 58 Abs. 2 VwGO.
Beachte: Dienstaufsichts-/Aufsichtsbeschwerden über die der Ministerialbeauftragte der Gymnasien im Sinne des § 2 GSO entscheidet, sind kein Widerspruchsverfahren!

2. Klage §§ 40, 42 VwGO

Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art ist grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. (Beachte: für Streitigkeiten mit Privatschulen sind die Zivilgerichte zuständig).
Durch die Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, oder die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden, § 42 Abs. 1 VwGO.
Mit Hilfe des gerichtlichen Klageverfahrens überprüft das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Schule. Das Gericht hebt die angegriffene Entscheidung nur auf, bzw. spricht das begehrte Handeln nur zu, wenn die angefochtene Entscheidung rechtswidrig ist, oder ein Anspruch auf Erlass der begehrten Verwaltungsmaßnahme besteht. Das Gericht kann nicht an Stelle der Behörde eine andere Ermessensentscheidung treffen.
Wie der Widerspruch hat auch die Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung (Ausnahme gem. Art. 86 Abs. 14 BayEUG beachten!)
Klagefrist: Monatsfrist gem. § 74 VwGO, Untätigkeitsklage nach 3 Monaten, § 75 Satz 1 VwGO.
3. Gerichtliche Eilverfahren/ Aussetzungsantrag bei Behörde

Gemäß § 80 Abs. 1 Satz VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage normalerweise aufschiebende Wirkung, d.h. bei Einlegung der Rechtsbehelfe werden die schulrechtlichen Anordnungen nicht bestandskräftig und entfalten keine Rechtswirkung. Ist jedoch die aufschiebende Wirkung per Gesetz ausgeschlossen, z.B. bei einer Schulentlassung gem. Art. 86 Abs. 2 Ziffer 9 BayEUG, nach Art. 86 Abs. 14 BayEUG, so ist der Schulverwaltungsakt sofort vollziehbar. In diesen Fällen kann der vorläufig weitere Schulbesuch nur durch die Aussetzung des Sofortvollzuges erreicht werden.
Hierbei gibt es folgende Möglichkeiten:
Gemäß § 80 Abs. 4 VwGO können die betroffenen Eltern/Schüler bei der Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Es sollten dabei die im Einzelfall bestehenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes dargelegt werden, oder die besondere persönliche Härte.
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann auf Antrag des Betroffenen das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage wiederherstellen und den Sofortvollzug der streitgegenständlichen schulischen Maßnahme aussetzen, so dass der Schüler vorerst weiter die Schule besuchen kann.
In allen anderen Fällen kann eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO beantragt werden, z.B. auf vorläufige Zulassung der Teilnahme an der bevorstehenden Abiturprüfung:
§ 123 Abs. 1 VwGO: „Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache, auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteh, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.“
In diesen Fällen sind Anordnungsgrund (z.B. Bevorstehen der Abiturprüfung) und Anordnungsanspruch (z.B. richtige Berechnung der Jahresfortgangsnote) vom Antragsteller glaubhaft zu machen!

III. Besondere Einzelprobleme

1. Vorrücken und Wiederholen,
Art. 53 BayEUG und § 62 GSO, Vorrücken auf Probe § 63, Nachprüfung § 64GSO
Freiwilliges Wiederholen § 67 GSO

(1) Beschluss VG München vom 09.12.2008, M 3 E 08.5470

Der Sohn des Antragstellers hat keinen Anspruch auf probeweises Vorrücken in die 8. Jahrgangsstufe des Gymnasiums. Erlaubnis zum Vorrücken wird nicht erteilt.
(2) Beschluss VG München vom 26.09.2003, M 3 E 03.4295
Der Antragsgegner wird verpflichtet den Antragsteller mit Beginn des Schuljahres 2003/2004 vorläufig am Unterricht der Jahrgangsstufe 11 eines öffentlichen Gymnasiums teilnehmen zu lassen. Ausnahme von der Höchstausbildungsdauer (§ 41 GSO, 130 Abs.3 GSO –heute: § 2 GSO 2008) wird erteilt.
2. Überprüfung von Zeugnissen und Einzelnoten/ Abschlussprüfung:
Bildung der Jahresfortgangsnote § 60 GSO
Anfechtung der Bewertung von Prüfungen wegen formeller oder materieller Fehler;
(3) Urteil VGH Baden-Württemberg vom 16.05.2006, Az.: 9 S 1974/05
Auf die Berufung der Klägerin wir das Urteil des VG Stuttgart geändert. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses des Gymnasiums über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschul- reife in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberschulamtes wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, nach erneuter Durchführung einer mündlichen Abiturprüfung im Fach Mathematik über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife an die Klägerin erneut zu entscheiden. Vergabe von 0 Punkten in der mündlichen Abiturprüfung rechtswidrig.
(4) Urteil BayVGH vom 17.10.2003, Az: 7 B 02.2186
Die zulässige Berufung ist begründet. Die Notenbildung im Fach Pädagogik/Psychologie ist rechtsfehlerhaft, so dass die Klägerin einen Anspruch auf nochmalige Bildung der Jahresfortgangsnote und der Gesamtnote in diesem Fach sowie auf Erteilung eines entsprechenden neuen Zeugnisses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
3. Nachteilsausgleich bei Teilleistungsstörungen (Legasthenie)
(5) Urteil des VG Augsburg vom 20.01.2004, Az: AU 9 K 03.1366
Der Nichtbestehensbescheid der FOS und der Widerspruchsbescheid werden aufgehoben. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit des Klägers im Fach Deutsch wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, das Prüfungsverfahren unter Neubewertung dieser Prüfungsarbeit und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes fortzusetzen.
4. Krankmeldung in der Ersatzprüfung
Schulpflicht Art. 36, 56 BayEUG, unverzügliche Krankmeldung § 37 GSO; Krankmeldung Abi-Prüfungen §§ 87 /87a GSO
(6) Urteil VG Bayreuth vom 13.05.2005, Az.: B 6 K 04.1091
Krankmeldung vor der Ersatzprüfung entspricht der Mitwirkungspflicht auch eines 17 Jahre alten Schülers: Die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe halt der Kläger nicht erhalten. Dies beruht auf der Note Mangelhaft in Fach Biologie und der Note 6 für die nicht abgelegte Ersatzprüfung.
5. Überprüfung von Ordnungsmaßnahmen der Schule
nach Art. 86 ff BayEUG
(7) Urteil VG Augsburg vom 29.04.2008, Az. Au 3 K 07.1552; Androhung der Schulentlassung Art. 86 Abs. 1, 2 Nr. 8 BayEUG verhältnismäßig Handyvideo sexueller Verkehr;
(8) Beschluss VG Augsburg vom 07.12.2007, Au 3 S 07.1633; Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Ausschluss vom Unterricht für drei Unterrichtstage wird angeordnet; hier Verfahrensfehler;
(9) Beschluss VG München vom 11.05.2004, M 3 S 04.2649; Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Unterrichtsausschluss vom Unterricht für die Dauer von fünf Tagen wird wiederhergestellt. Fehlerhafte Sachverhaltsermittlung.
(10) Urteil VG München vom 08.10.2007, Az. M 3 K 07.1043; Unterrichtsausschluss für fünf Tage Art. 86 Abs. 1, 2 Nr. 5 BayEUG verhältnismäßig bei in Umlauf bringen eine Textes über einen Amoklauf in der Schule, bei dem ein Lehrer und ein Mädchen sterben.
6. Sonstiges:
besondere Prüfung nach Klasse 10, § 98 GSO
Täuschung / Unterschleif in Prüfungen, § 88 GSO
(11) BayVGH Beschluss vom 30.08.2007, Az.: 7 CE 07.1886; Unterschleif in der Colloqiumsprüfung/Abiturprüfung; Einheit der Colloqiumsprüfung;
(12) Urteil VG Augsburg Au 3 K 06.1306; Spickzettel/ Unterschleif in der Diplom-Prüfung
Akteneinsicht Art. 29 BayVwVfG und § 57 Abs. 3 GSO
Alkoholverbot § 39 GSO
Einbehaltung von Mobilfunktelefonen Art. 56 Abs. 5 BayEUG
Mobbing – Cyber-Mobbing;
(13) Beschluss VG Sigmaringen 05.01.2006 Az. 9 K 8/06; Aufschiebende Wirkung gegen Unterrichtsausschluss wird angeordnet für Verunglimpflichung eines Lehrers durch Internet-Collage.